verbott im fastend abendt
durch offentlichen trommenschlag soll bey diesen schlecht und betrubten zeithen in denen fasten abendts tagen das vermommen und fujagen verbotten und die wirthen ahnbefohlen werden, nach 9 uhren des abendts weder knecht noch mägdten auff zu halten, und das gespielen in ihren haußeren länger nicht zu permittiren