Band 30: Eintrag vom  23. Februar 1740 (Nr. 689)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

verbott im fastend abendt

durch offentlichen trommenschlag soll bey diesen schlecht und betrubten zeithen in denen fasten abendts tagen das vermommen und fujagen verbotten und die wirthen ahnbefohlen werden, nach 9 uhren des abendts weder knecht noch mägdten auff zu halten, und das gespielen in ihren haußeren länger nicht zu permittiren