Band 30: Eintrag vom  24. Mai 1740 (Nr. 763)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

vier beckern anzu ordern

dan vermeinen magistratsherren, daß vier beckern gestelt werden welche allein vor die benöthigte burgern backen, und keinen außwendigem einig brodt außfolgen laßen sollen, mithin verbotten seijn und bleiben daß keine freuchten ohne unterscheidt deren stadt heraußgelaßen werden.