Friderich Holter Contra Curatoren Henrich Koenen
reproducirt den Bescheid vom 20. vorigen Monatscum legali eccecuto und wie der Beklagte demselben
[Nächste Seite]mittels Erlegung der 125 Rth. zu hiesigem Protokoll keine Folge geleistet hat; so bate demselben mittels der Exekution darzu zu vermögen .
Bescheidwird vorigem Bescheide inhærirt , und würde Beklagter dem zufolge die fragliche 125 Rth. in Zeit von 8 Tägen anhero nicht erlegen so soll die Exekution erkannt werden .