Ferner war anwesend der Stadtrentmeister Holter.
Nach Anleitung der Regierungs-Verfügung vom 7. September 1837 I S. II N° 9949 legte der Bürgermeister Loerick den von ihm entworfenen Gemeine-Etat von 1841 dem Stadtrathe zur Prüfung und Feststellung vor, wonach dieser unter Zuhülfenahme der zur Aufklärung dienenden Verhandlungen jeden Artikel speziell untersuchte, den Etat vollzog, und mit nachstehenden Erläuterungen begleitete.
[Nächste Seite] Einnahme. §. 1.Es wird im Allgemeinen bemerkt, daß die gegen die Einnahme von 1841 sich ergebenden Abweichungen auf den beigeschlossenen Belegen ausführlich auseinander gesetzt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf die Angaben dieser Belege, ohne besondere Erörterung in der gegenwärtigen Verhandlung, Bezug genommen.
Den wandelbaren Einnahmen und Ausgaben liegt eine Durchschnitts-Berechnung zum Grunde, deren Ergebnisse mit Ausnahme einzelne Fälle, wo die Umstände ein Anderes erheischten, und höhere oder geringere Beträge ausreichen, zum Etat gebracht worden sind.
§. 2.Tit. II. Art. 10. Der Pachtertrag der Gemeinde-Jagd kömmt in Bezugnahme auf das Regiminal-Rescript vom 31. December 1829 I. S. II N° 14079 nicht zur Vertheilung, indem, wovon im Verfolg bei Tit. II Art. 13 der Ausgabe Rede sein wird, ein dritter Feldhüter zum Schutze der Felder angetellt wird, und daher ein Überschuß bei diesen Pachtgeldern sich nicht ergiebt.
§. 3.Tit III Art. 6. An Gebühren für die Benutzung der schiffbar gemachten Erft ist ein Betrag von 4700 Thaler zum Etat gebracht, worauf bei der fortschreitender Zunahme des Verkehrs mit Gewißheit zu rechnen ist.
§. 4.Tit. V. Art. 1. Es ist an Communalsteuer nach Vergleichung der Einnahme mit der Ausgabe ungefähr der nämliche Betrag wie pro 1840, nämlich 2437 Thaler 8 Silbergroschen 2 pfennige aufzubringen, und zwar wie bisher auf Grund- und Classensteuer mit Ausschluß der 17. und 18. Stufe der letztern.
[Nächste Seite] §. 5.Tit. V. Art. 2. Mittels besondrer Beschließung des Stadtrathes vom 14. April courant /:genehmigt von Königlich Hochlöblicher Regierung unterm 28. ejudem I. S. III N° 2994:/ ist festgesetzt worden, daß von 1841 an die Commual-Wegebau Arbeiten nicht mehr nach einer Arbeitsrolle abgeleistet, sondern förmlich auf den Etat dergestalt aufgenommen werden sollen, daß die vorkommenden Leistungen respective Material-Anschaffungen entweder öffentlich verdungen, oder unter gehöriger Aufsicht im Tagelohn bewirkt, die Kosten aber durch die Mittel der Stadt-Casse, und so weit diese nicht ausreichen, durch Umlage mit der Communalsteuer aufgebracht werden sollen.
Nach dem heute speziell begutachteten Verwendungsplane sind nun an Communal-Wegebau Arbeiten pro 1841 überhaupt 2175 Thaler zur Verausgabung vorgeschlagen, welche Tit. V. Art. 5 auf den Etat gebracht sind. Davon werden nach Anleitung des obigen Beschlusses 540 Thaler /:etwa 1/4 des ganzes Betrages:/ wie hier aufgenommen, durch Communalsteuern aufgebracht, und der Rest mit 1635 Thaler aus den gewöhnlichen Einkünften bestritten.
Der bisherige Geldwerth der abzuleistenden Hand- und Spanndienste /Tit . V. Arft. 2/ fällt dagegen aus.
§. 6.Tit. VI Art. 2. Einem muthmaßlichen Überschlag zu Folge wird der Bestand der Rechnung von 1840 sich auf etwa 1900 Thaler stellen.
Demnach fand sich bei der Einnahme nichts weiter zu erinnern, und es wurde dieselbe auf überhaupt 27870 Thaler festgestellt.
Ausgabe. §. 7.Tit I Art. 7 und 12. Die Prozente für die Hebung
[Nächste Seite] der Communalsteuer und der Erftschiffahrtsgebühr sind nach Verhältnis der diesfälligen Einnahme /:Tit V ud Tit. III Art. 6:/ zur Berechnung erhöht worden. §. 8.Tit. II Art. 4. Obschon der Stadtrath in Bezug auf seine protokollarische Äußerung vom 8. August dieses Jahres die vollkommene Überzeugung zu haben glaubt, daß das bisherige Polizei-Personal bei allseitig thätiger Dienstleistung dem Bedürfnisse ganz entspreche, so will derselbe doch, um der Verfügung Königlich Hochlöblicher Regierung vom 22. August courant. I. S. II N° 9980 genug zu thun, die Einrichtung treffen, daß der Hülfs-Polizeidiener Esser, welcher als Armenjäger hauptsächlich in den Diensten der Wohlthätigkeits-Commission sich befand, und nun legenheiten beschäftigt war, von 1841 an dem Polizei-Commisssaire außer dem Polizeidiener Schmitz zu alleiniger und ausschließlicher Benutzung überwiesen werde. Es ist zu diesem Ende die Vergütung von 50 Thalern, welche der p. Esser bisher für seine aushülflichen Verrichtungen bezog, hier gleich der Besoldung der übrigen Polizeidiener, als Gehalt mit 132 Thaler zum Etat gebracht worden. Auf gleiche Weise ist auch tit. II Art. 20 für Kleidung des Esser ein verhältnißmäßiger Zusatz gemacht.
Dem Bedürfnisse wird dadurch nun vollständig genügt, und der Wohlthätigkeits-Commission die Anstellung eines neuen Armenjäger aufgetragen werden.
§. 9.Tit. II. Art. 13 und 14. Mit Bezugnahme auf das bei §. 2 Gesagte wird hier für Besoldung und Kleidung eines dritten Feldhüter, dessen Anstellung zu vermehrter Aufsicht im Felde unerläßlich erscheint, der nöthige Fond aufgenommen, Das Bürgermeisteramt wird sich ungesäumt mit der Auswahl
[Nächste Seite] eines dazu geeigneten tüchtigen Subjectes beschäftigen. §. 10.Tit. II Art. 19. Der Fond für die Reinigung der Marktplätze, p.p. wurde um 5 Thaler erhöht, welche, nach dem beigefügten zweckmäßigen Contracte vom 1. Februar 1840 dem Taglöhner Franz Aback für die der Stadt obliegende Reinigung der verschiedenen Canale volljährlich gezahlt werden.
§. 11.Tit. IV Art. 3. Es sind hier die Zinsen à 4 1/2 % des Capitales von 12000 Thalerns aufgenommen, welche die Stadt bei der Sparcasse zur Bestreitung der Kosten des Wegebaues zwischen Neuhs und Rheydt mit Genehmigung der Königlichen Regierung vom 20. Juni 1838 I S. III No 2991 einstweilen geliehen hat. Dieses Capital wird /:conf. Tit IX Art. 7 der Ausgabe:/ von uns nach der Sparcasse wieder zurückerstattet.
§. 12.Tit. V Art. 4 und 5. Besserer Übersicht halber sind die Unterhaltungskosten für städtisches Pflaster und eigentlichen Communalwegebau, welche bisher unter einem und demselben Artikel vereinigt warren, für die Zukunft getrennt vorgetragen, und erstere nach dem muthmaßlichen Bedürfnisse mit 200 Thalern, die Kosten für den Communalwegebau erstere nach dem Verwendungsplane mit 2175 Thalern zum vorschriftsmäßigen Verwendung nach den bestehenden Baubestimmungen aufgenommen worden.
§. 13.TIt. 5. Art. 13. Für Reparaturen im Erft-Canale, nachträgliche Ausbaggerungen an verschiedenen Stellen, wo dies nöthig wird, und sonstige Auslagen ist für den Überschuß der ErftschiffahrtsGebühren mit 723 Thaler 15 Silbergroschen aufgenommen, deren Verwendung vorschriftsmäßig nachgewiesen werden wird.
[Nächste Seite] §. 14Tit. 5. Art. 15. Der muthmaßlich, erforderlichen Summe zur gewöhnlichen Unterhaltung des Schlachthauses ist ein Betrag von 80 Thaler hinzugefügt worden, welche nach §. 3. des beigefügten Contractes vom 3. Mai 1840 als partielle Zahlung der angeschafften sieben Drehwinden vom 1. März 1841 zu entrichten sind.
§. 15.Tit. 5 Art. 15 1/2. Der sonst als blos durchlaufend aufgeführte Geldwerth, dem abzuleistenden der Hand- und Spanndienste auf den Communalwegen fällt nach der jetzt in dieser Hinsicht getroffenen Einrichtung /: conf § 5 :/ hier nunmehr aus.
§ 16.Tit. 5 Art. 16 und 17. Bei der von Königlich Hochlöblichen Regierung beschlossenen und im nächsten Frühjahre vor sich gehenden Umlegung des Straßenpflasters auf der Zollstraße hat der Stadtrath bereits unterm 30. Mai anno currantis die Erbauung zweier Durchlässe an jenem Thore, und die Anlage von Rinnsteinen auf städtische Rechnung übernommen. Der Geldbedarf ist nach dem Kosten-Anschlagen mit 436 Thalern 8 Silbergroschen 10 pfennige, insg. 150 Thaler hier zum Etat gebracht.
§ 17Tit. 5 Art. 18. In den Haupttheilen sind nunmehr die Arbeiten zur Schiffbarmachung des Erft-Canales und der Brücken und Dammbaues am Hessenthore vollendet. Es bleibt nur noch eine Schlußzahlung für die Damm-Anlage, worüber der Revisions-Anschlag in der Arbeit ist, und die dem Rechtsstreite unterliegende Forderung des Unternehmer S. Pabstmann zu Hitdorf für Holzlieferungen und Zimmer Arbeiten an
[Nächste Seite] der Hessenthor-Brücke zu berechtigen. Nach einer annähernden Berechnung werden für beide Gegenstände im Ganzen etwa 1400 Thaler erfordert. Die Bau-Casse hat aber, ohne Aussicht auf weitere Einnahmen gegenwärtig nach Berichtigung aller bereits liquiden Anweisungen nur noch einen Bestand von 29 Thalern 6 Silbergroschen 9 pfennige, so daß sie die obigen Schlußzahlungen nicht würde leisten können. Glücklicher Weise bietet aber die Lage der Stadt-Casse das Mittel der Aushülfe dar, ohne daß es nöthig würde zu weiteren Capital-Aufsprechungen die Zuflucht zu nehmen. Es sind daher hier 1400 Thaler aus den gewöhnlichen städtischen Einkünften zur Ausgabe an die Bau-Casse aufgenommen, welche demnächst bei dieser nebst den übrigen früher in die Bau-Casse geflossenen Geldern vorschriftsmäßig werden berechnet werden. §.18.Tit. 6. Art 1. Der Zuschuß von 3650 Thalern an die Orts-Armen-Casse gründet sich auf den früher vom Stadtrathe begutachteten, und von der Königlichen Hochlöblichen Regierung unterm 16. October anno currantis I S. II No 12187 festgestellten Haushaltungs-Etat dieser Behörde.
§. 19.Tit. 6. Art. 2. Es gilt die nämliche Bemerkung wegen des Zuschusses von 49 Thalern an das Hospital, welcher in dem durch Königliche Regierung gleichfalls unterm 16. October courant. I S. II No 12185 festgestellten Etat genehmigt worden ist.
§. 20.Tit. 7 Art. 14. Die Besoldung des Lehrer Neumann an der Freischule, welcher seine Stellung zu allgemeiner Zufriedenheit ausfüllt, ist noch um 10 Thaler erhöht und sonach auf 260 Thaler festgestellt worden, mit der Aussicht, daß auch für die Zukunft
[Nächste Seite] bei fortgesetzter Zufriedenheit eine angemessene Gehalts-Vermehrung nach Umständen erfolgen werde. §. 21.Tit. 7. Art. 24 1/2. Der Beitrag zum Bau der Schule und Lehrer-Wohnung zu Weihsenberg fällt pro 1841 aus. Da aber die Ausführung des Baues erst mit dem künftigen Jahre vor sich geht, so wird der dafür ausgeworfene Betag von 650 Thalern in der Rechnung von 1840 als RestSoll-Ausgabe aufgeführt werden.
§. 22.Tit. 7. Art. 25. Auf den eine Gehalts-Erhöhung bezweckende Antrag des Lehrer Hamm an der Mädchenschule, welcher als solcher ein jährliches fixes Einkommen von 275 Thalern bezieht, kann, wie dies auch bereits in den Berathungs-Protocoll zum Etat 1838 d. d. 10. October 1837 (§ 35) abgelehnt wurden, nicht eingegangen werden. In Berücksichtigung der angeführten Verhältnisse wird für denselben jedoch wie damal nun auch wieder pro 1841 eine Gratification von 20 Thalern, jedoch ohne alle Folgegebung für die Zukunft, bewilligt.
§. 23.Tit. 8.N° 1. Zur Deckung des Defizites bei der katholischen Pfarrkiche ist nach dem beigefügten Kirchen-Budjet wie in den frühern Jahren ein Zuschuß von 400 Thalern erforderlich und auf den Etat gebracht.
§. 24.Tit. 8. Art. 4. Die Erweiterung des katholischen Kirchhofes wurde im Laufe dieses Jahres bewirkt. Den dafür im Etat pro 1840 ausgeworfene Betrag von 820 Thalern Preußisch Courant fällt daher jetzt weg.
[Nächste Seite] §. 25.Tit. 9. Art. 4 und 5. Muthmaßlich erforderliche Beträge, welche in Rechnung durch die betreffende Verfügung näher werden justifizirt werden.
§. 26.Tit. 9. Art. 6 1/2. Die im Etat pro 1840 zum Bau der Straße von Rheydt aus den Erftschiffahrtsgebüren und aus den gewöhnlichen städtischen Einkünften aufgeführten 2000 Thalern fallen weg; dagegen werden
§ 27 Tit. 9. Art. 7. auf den Grund des von Königlich Hochlöblicher Regierung unterm 2. October 1839 I. S. II N° 10445 genehmigten stadträthlichen Protocolles vom 21. September nämlichen Jahres zu successiven Erstattung des bei der Sparcasse für diesen Wegebau aufgenommenen Capitales von 12000 Thalern /:conf. § .11:/ hier wieder 2000 Thaler aufgenommen, und zwar a),aus den Erftschiffahrtsgebühren . . . . 1200 Thaler b), aus den gewöhnlichen Einkünften der Stadt-Casse . . . . . . . . . . . . 800 Thaler Summa wie oben . . . . 2000 Thaler Es wird demnach die Einnahme der Erftgebühren verwendet wie folgt: Nach Tit. III Art. 6 der Einnahme ist die Einnahme an Erftschiffahrtsgebühren muthmaßlich angenommen auf . . . . . . . . . 4700 Thalern. Nach vorliegendem Etat werden darauf ausgegeben: a., Tit. a Art. 11 an Gehalt des Hafenmeister . . . . . . . . 175 Thaler b., Tit. I Art. 12 an Hebegebühren des städtischen Empfängers . . . . . . 94 Thaler Zu übertragen 269 Thaler
[Nächste Seite] Übertrag 269 Thaler c., Tit. 4 Art. 2. An Zinsen von dem zum Bau aufgenommenen Capitalien 2507. - 1 Sbgr. d., Tit. 5. Art. 14. An verschiedenen Auslagen für die Erft-Reparaturen Unterhaltung u. d. m. . . . . . . . 723 - 15 e., Tit. 9. Art. 7. Zur Rückerstattung des für den Bau der Rheydter Straße aufgenommenen Capitales . . . . . . . 1200 - Summa wie oben 4700 Thaler §. 28Tit. 9. Art. 8. Für extraordinaire Ausgaben ist ein Betrag von 653 Thalern 11 Silbergroschen 6 pfennige zur Berechnung nach den vorschriftlichen Bestimmungen ausgeworfen, und demnach die Ausgabe übereinstimmend mit der Einnahme auf 27870 Thaler festgestellt worden.
Neuhs, wie oben.
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