Das von der bestellte Einquartirungs-Commission revidirte, und sonach auf den Grund der Einquartirungs-Ordnung vom 1. Februar 1834 neu aufgenommene Einquartirungs-Cataster für hiesige Bürgermeisterei wurde dem heute versammelten Stadtrathe vorgelegt, worauf derselbe beschloß, solches vorab während 14 Tagen zur Einsicht der Betheiligten offen. zu legen.
Actum ut supra