Nach Einsicht der Vorstellung des Steinwarenhändlers Johann Peter Thewald aus Höhr im Herzogthum Nassau, welcher schon seit dem Jahre 1827 in hiesiger Stadt seinen Aufenthalt genommen, und ein Haus angekauft hat, erklärte der Stadtrath, daß gegen die förmliche Aufnahme desselben in den diesseitigen Staaten-Verband nichts zu erinnern sei und daß dies auch von seiner aus dem Herzogthum Nassau ebenfalls originirenden Ehefrau Maria[?] Sahl und den in der Vorstellung genannten hier im Lande geborene Kindern gleichmäßig gelte.
Actum ut supra