Band 45: Eintrag vom  7. April 1837 (Nr. 67)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Revision der städtischen Rechnung von 1836

Nach Anhörung der in der Sitzung vom 7. dieses zu

[Nächste Seite] vorläufigen Unterstützung und Prüfung der städtischen Rechnung vom Jahre 1836 gewählten Deputirten und in Benutzung des von demselben erstatteten Vortrages schritt der gesammte Stadtrath heute zur Revision dieser Rechnung, welche zu nachstehenden erläuternden Bemerkungen Anlaß gab. §. 1.

Wie schon in dem Protokoll über die Abnahme der Rechnnung des Jahres 1835 erwähnt worden, soll nach dem Antrage des Stadtrathes vom 25. Maerz 1834, und den derselben genehmigenden Verfügung Königlich Hochlöblicher Regierung vom 19. April ejusdem I S. II No 3366 zur Ergänzung der Vermögens-Substanz wegen der früher zu laufenden Ausgaben verwandten Kaufpreisen und Capitalien ein Betrag von überhaupt 10500 Thalern Preußisch Courant, nun nur noch in jährlichen Raten rentbar angelegt werden. Nachrichtlich ist dieser Betrag beim Eingang der Rechnung vermerkt worden. Über dasjenige, was jährlich darauf und auf die im Laufe der Zeit eingehenden Veräußerungsgelder anzulegen ist, und was wirklich angelegt worden, wird vom Bürgermeister-Amte ein CapitalienConto geführt, welches der Rechnung am Schlusse beigefügt ist, conf. §. 24.

Einnahme §. 2.

Seite 3. Der Bestand der Rechnung pro 1835 ist hier mit 743 Thaler 23 Silbergroschen 3 pfennig richtig übernommen. Die unter diesem Betrage begriffenen Sparkassenbüchelchen von 300 Thl sind im Laufe des Jahres wie aus Tit IV. bei der Zinsen-Einnahme /:Beleg No 51:/ hervorgeht, versilbert worden, was hier zur Nachricht bemerkt wird.

§. 3.

Defecte aus den Vorjahren sind nicht zu verrechnen.

[Nächste Seite] §.4.

Seite 4. Reste von vorgeschaffenen Prozeß Kosten. Der seit langen Jahren zwischen den Gemeinden Neuhs, Kaarst und Büttgen wegen der Theilung der Morgensternsheide schwebende Prozeß ist endlich am Schlusse des Jahres 1835 durch Vergleich beseitigt worden. Die Genehmigung Königliche Regierung konnte daher, einem kostspieligen Prozesse ein Ende machender Vergleich nicht verfehlen, welche denn auch durch Rescript vom 13. November 1835 erfolgte. Die in der Sache ergangenen Kosten sind nach Verhältniß der jeder Gemeinde anerfallenden Mengenzahl nach Inhalt des genehmigten Vergleiches compensirt, und sonach die von der Stadt Neuhs früher gezahlten Kosten als Ausfall berechnet worden. Dasjenige, was daher zurückerstattet worden, findet sich Tit. VI Art. 12 /:Beleg No. 80:/ in Einnahme gestellt.

§.5.

Nachdem vor einigen Jahren mit dem Kreis-Wundarzt Beckers ein Vergleich zu Stande gekommen, schwelt nun auch wegen Verengung des Erftflusses ein Rechtsstreit mit dem Maurermeister Fischer, welcher für die Stadt ein nicht günstiges Resultat gefunden hat, indem dieselbe in der aufgetretenen Eigenschaft als unqualifizirt befunden, mit der Klage abgewiesen worden, und ihr die Kosten des Verfahrens zu Last gelegt sind. In Betreff des letzten Punktes ist nichts übrig geblieben, als die von der Stadt verlegten Kosten ebenfalls als Ausfall zu berechnen. Über den Gegenstand des Streites selbst soll nun mit dem Gegner ein Vergleich versucht werden, wozu das Nöthige eingeleitet werden wird.

§.6.

Inzwischen haben die in der Sache gegen den B. Noldt zu Düsseldorf gezahlten Kosten niedergeschlagen werden müssen, weil von einem weiteren

[Nächste Seite] Verfahren gegen denselben Abstand genommen worden ist. §.7.

Den noch schwebenden Prozeß mit dem Kirchen-Vorstande von St. Johann Baptist zu Köln wird die Verwaltung bemüht sein, einem schließlichen Resultate zuzuführen, damit die verlegten Kosten auf die eine oder die andere Art schwinden.

§. 8.

Seite 6. Eigentliche Reste.

Die noch fortwährend in Rest stehende Landpacht von Theodor Berns ist, wie in den Beilagen nachgewiesen, durch Hypothek gesichert, und es geht die Stadt davon nicht verloren. Da nach früherer Beschließung des Stadtrathes und Genehmigung Königlichen Regierung dieser Rest von 67 Thaler 25 Silbergroschen bei Lebzeiten der Eheleute Berns nicht auf dem Zwangswege eingezogen, sondern erst nach deren Tode erhoben werden soll, so muß der Rest einstweilen passiren.

§.9.

Die übrigen Reste von 4 Thaler 10 Silbergroschen an Landpacht des Heinrich. Schmitz, und von 104 Thaler 20 Silbergroschen wegen des an Conrad Pold verkauften, aber nicht abgenommenen Hauses sind auf den Antrag des Stadtrathes mit Genehmigung Königliche Hochlöbliche Regierung als Ausfall verrechnet worden.

§.10

Seite 8_22. Tit I und II. Die unter diesen Titeln aufgenommenen Einnahmen wurden sorgfältig revidirt, und es fanden sich dieselben richtig. Wie in vorigen Jahren, so ist auch in 1836 die in den Spezial-Etat übernommenen Pacht eines Stück Weidengewachs, welches in das Terrain der Arbeiten zur Schiffbarmachung der Erft gefallen ist, als Ausfall berechnet worden, indem das Grundstück auch bis jetzt noch nicht hat benutzt werden können.

Die Tit. II /:Seite 15, 16 und 21:/ verbliebenen Reste an Gartenpacht, wo Pächter und Bürge zahlungsunfähig geworden und jener an Pacht der Fischerei, welche wegen der

[Nächste Seite] Erft-Arbeiten nur theilweise hat benutzt werden können, ist aus den angegebenen Gründen vom Königlichen Regierung auf den Antrag des Stadtrathes nach dem Jahres-Abschlusse bereits niedergeschlagen worden, und es werden die Reste in 1837 als Ausfall berechnet werden. §. 11.

Seite 22-30. Gegen die Einnahme des Tit. III, welche gehörig geprüft wurden, fand sich ebenfalls Nichts zu erinnern.

Wegen der geherrschten Lungenseuche unter dem Rindvieh sind nicht so viele Kühe, wie gewöhnlich, zur städtischen Weide getrieben worden, weshalb Art. 4 der Einnahme bei den Weidegeldern ein unvermeidlicher Ausfall von 204 Thaler vorkömmt. Es haben indessen die Kühe einen geringern Raum auf der städtischen Wiese eingenommen, und es ist das Gras von dem reservirten Raum mit dem gewöhnlichen Gras-Verkaufe /:Art. 1.:/ ausgestellt worden, so wie denn auch dasjenige Grasgemaht, welches aus dem Umschnitte für die Ochsen herrührt, und sonst als Heu verkauft wurde, mit zu dem gewöhnlichen Gras-Verkaufe gezogen worden ist. Aus diesem Grunde stellt sich bei Art. 6 ein Ausfall von 600 Thaler heraus, wogegen der Art 1 eine Mehr-Einnahme von 2589 Thaler 20 Silbergroschen darbietet.

Da im Laufe des Jahres die Unterhaltung der Zuchtochsen für Rechnung der Stadt aufgegeben, und einem Privatmanne mit Genehmigung Königlicher Regierung übertragen wurden, so hat sich die Einnahme des Art. 4 Ertrag des Springgeldes vermindert, wogegen aber die bezüglichen Ausgaben im Tit. IX geringer geworden sind. Für die Stadt ist dadurch außerdem, und was das Meiste ist, der Vortheil entstanden, daß das für die Ochsen bestimmte Gras nun alljährlich mit dem gewöhnlichen Gras-Verkaufe ausgestellt wird, wie

[Nächste Seite] solches denn für 1836 schon geschehen ist. §. 12.

Seite 30 & 31 Tit IV. Die Einnahme an Zinsen wurde nach den Belegen revidirt und richtig befunden. Wegen der höheren Ortes vorgeschriebene Versilberung der unter dem Bestande von 1835 begriffenen Sparkassenbüchelchen von 300 Thaler hat die Einnahme dieses Titels einige Verminderung erlitten.

§. 13.

Seite 31 Tit. VI. In den beigefügten Belegen ist die Einnahme an Communalsteuer so hinlänglich erläutert und justifizirt, daß es dazu weiterer Bemerkung nicht bedarf.

§. 14.

Seite 31-36 Tit. VI wurden die verschiedenen Einnahmen vom Stadtrathe sorgfältig geprüft, nach den Belegen richtig gefunden und in allen Theilen gutgeheißen.

Der Stadtrath unterwarf nun nach sämmtliche Einnahmen einer ganz genauen Prüfung, und ertheilt demnach das vorschriftsmäßige Attest, daß keine andern Einnahmen, als die in der Rechnung aufgenommenen zu verrechnen gewesen sind.

Von der laufenden Einnahme sind nur 17 Thaler Rest, welcher aber in 1837 bereits niedergeschlagen worden sind. Die Reste aus den Vorjahren bestehen in vorgeschossenen, zur Zeit noch nicht erhobbenen Prozeßkosten, und in einem durch Hypothek gesicherten Pachtrückstande, welchen, wie § 8 erwähnt worden, jetzt nicht zwangsweise eingezogen werden soll.

Die von dem Stadtrentmeister Holter bewiesene Thätigkeit bei Einprüfung der nicht unbeträchtlichen städtischen Gefälle muß hier bei vom Stadtrathe belobend anerkannt werden.

Actum ut supra # #

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