Auf seine Erklärung vom 1. Februar 1839 zurückblickend äußerte der Stadtrath nach Einsicht Hoher RegierungsVerfügung vom 7. August courant I.S.V.No. 6674, wie er auch für dieses Jahr noch dem Vikar Bommes zu Kaarst für die Ertheilung des Religions-Unterrichts in der Schule zu Weißenberg eine Remuneration von zehn Thalern bewilligen wolle und hierdurch bewillige.
Eine für die künftigen Jahre fortlaufende und feststehende Bewilligung dieser Art kann der Stadtrath jedoch aus der früher bereits angeführten Ursache nicht versprechen, indem nämlich die Ertheilung des Religions-Unterrichtes, berufsmäßige Verpflichtung der betreffenden Geistlichkeit sei, und die Zugestehung einer Remuneration für einen Geistlichen gleiche Angesinnungen von allen andern zur Folge haben wurde, die Stadt aber bei der als dann hervortretenden Menge ähnlicher Gesuche, einen solchen Grundsatz der Consequenz wegen nicht aufkommen lassen dürfe. Bestimmt durch diesen Beweggrund, dessen Folgerichtigkeit Königliche Hochlöbliche Regierung gewiß selbst erkennen wird, kam der Stadtrath daher nicht umhin, hierdurch in Ehrerbietung zu erklären, daß er pro 1841 und die Folge eine ähnliche Remuneration zu bewilligen Abstand nehmen müße.
A.u.s.
[Nächste Seite]