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  • Eintrag 9510. Oktober 1837In der heutigen Sitzung des Stadtraths wurde der von der Wohlthätigkeits-Commision aufgestellte Etat für das Jahr 1841 sorgfältig geprüft. Einnahmen und Ausgaben, welche letztere nach einer dreijährigen Durchschnitts-Berechnung angelegt sind, führten im Allgemeinen zu keinen Erinnerungen. Nur bemerkte der Stadtrath, daß der von der Gemeinde ge- forderte Zuschuß alljährlich sich vergrößern und so auf Tit V Art 4 der Einnahme pro 1841 ein Betrag von 3730 Thaler - mithin 180 Thalermehr, als pro 1840 - in Anspruch genommen wurde. Wie genau nun der Stadtrath der Wohlthätigkeits-Commision die Mittel an die Hand giebt, dem freilich gestiegenen Bedürfnißen der Armen nach allen Richtungen hin gehörig begegnen zu können, so gestattet doch der Zustand des städtischen Aerar nicht eine größeren Betrag als 3650 Thaler zu bewilligen. Indem der Stadtrat daher den Zuschuß auf die gedachte Summe von 3650 Thaler Preussisch. Courant. zu beschränken bittet, muß es der Wohlthätigkeits-Commision überlassen bleiben, in irgend einem Theile der Ausgaben, wozu ins Besondere der in Art. 3. Tit. II. aufgeführte Betrag von 805 Thaler für Kleidungen Gelegenheit darbieten dürfte - solche Ersparniße eintreten zu lassen, welche diesen Ausfall von 80 Thaler zu decken im Stande sind. A.u.s....
  • Eintrag 9610. Oktober 1837Die Anschaffung auf Gemeinde-Kosten a) von zwei Exemplaren des zweiten Nachtrages zum Paß- Polizei-Gesetze von Hofrath von der Heide à 18 Silbergroschen jedes Exem- plar, nämlich 1 Exemplar für die Gemeinde und 1 für das Polizei-Amt. b) von einem Exemplar des Paß- und Fremden-Polizei- Gesetzes nebst deßen ersten Nachtrage ad 1 Thaler 10 Silbergroschenfür das hiesige Polizei-Amt, welches damit noch nicht ver- sehen ist, aber dieses Handbuch nicht wohl entbehren kann. wurde vom Stadtrat genehmigt. A.u.s....
  • Eintrag 9710. Oktober 1837Auf den Antrag des Bürgermeister Loerick wurde der Wittwe Johann Funk hierselbst, welche durch den statt gefund- denen Ausbau des Hallengebäudes zum Postlokale sich in ihrem Eigenthum beeinträchtigt glaubt, aus Rücksichten der Billigkeit, und ohne daß die behauptete Beeinträchtigung anerkannt werden kann, vom Stadtrath eine Entschä- digung von 20 Thaler bewilligt. A.u.s....