Eintrag 17025. Mai 1842 Auf die Eingabe des Vorstand des hiesigen
Alexianer-Kloster vom 13. Mai courant erklärte der über
den Inhalt derselben vernommene Stadtrath, wie
es nach Einsicht der ältern Creditoren Bücher zwar
seine Richtigkeit habe, daß früher von hiesiger Stadt-
Casse den Alexianer-Brüdern eine jährliche Rente von
10 Thalern Current mit 5 Reichsthaler 12 Stübern, und mußten
dem noch eine Rente von 3 Gülden Currant mit 43 Stübern 4 Hellern bezahlt, und diese
Zahlung auch
noch im Jahre 1807 mit 17 Franken 75 Centimes geleistet
wurden, daß indessen diese Renten von der Schulden-
Liquidation in Folge des Gesetzes vom 7. März 1822ausgeschlossen wurden, indem das
Alexianer-Klostervermöge der allgemeinen Bestimmungen zu denjenigen
Wohltätigkeit-Anstalten gehöre, für deren Ausgaben
die Gemeinde im Falle des Bedürfnisses aus ihren Ein-
künften zu sorgen habe. So wie nun das Gesetz vom 7. März 1822 im §. 6
die Gemeinde von der Berichtigung aller Schulden gegen
solche Wohltätigkeits-Anstalten fortwährend entbinde,
so könne auch der Stadtrath, eine Verbindlichkeit zur
Zahlung jener Renten weder für die Vergangenheit
noch die Folge anerkennen, weshalb dann der Antrag
abgelehnt werden müsse. Actum ut supra...