Eintrag 31611. Mai 1843Der Stadtrath, dessen Wahrnehmungen es [nicht]
entgangen ist, daß der sonst so blühende
Fruchth[andel]
hiesiger Stadt im Laufe der Zeit wesentlich von
seiner frühern Bedeutsamkeit verloren hat, [sieht]
eine Ursache der bedauerlichen GeschäftsAbnah[me]
hauptsächlich darin zu finden, daß es auf
dems[elben]
an amtlich bestellten, und vereideten Frucht[messer]fehle, an welche das gewerbtreibende
Publikum
[sich]
mit Vertrauen wenden könne. Wie die Sache bis
jetzt bestellt gewesen, kann es nämlich
Niemande[m]
verwehrt werden, das Maklergewerbe nach
vorhe[ri-]
ger Anmeldung zur Gewerbesteuer auszuüben, [und]
es wird daher erklärlich, daß sich manche
Person[en]
an dieses Geschäft drängen, welche, ohne [gred]
der Unredlichkeit oder der Veruntreuung
besch[ul-]
digt werden zu können, doch nicht diejenigen
Garantien der Zuverläßigkeit darbieten, die
für dieses ein großes Vertrauen bedingend[es]
Geschäft erfordert werden. Es liegt einmal [an]
der Art des Fruchthandels, wie er hier zu Lande
betrieben wird, daß der Produzent sich zur Ver-
äußerung des an den Markt gebrachten Getr[ei]
des durchgängig eines Zwischenhändlers – eines
sogenannten Maklers – bedient, und wenn die
ser daher nicht ein durchaus unbescholtener
[Mann]
ist, welcher mit der gewissenhaftesten
Redlich[keit]
zu Werke geht, so lassen sich Übervortheilung[en]
des Landmannes auch bei der strengsten ge[setz]
lichen Aufsicht kaum vermeiden. Diesem Übelstande würde abgeholfen [sein]
wenn eine angemessene Anzahl Makler, vom
Stadtrathe wegen ihrer anerkannten Redlichk[eit]
ausgesucht, von der Oberbehörde bestätigt, d[ann]
vereidet, und dem Publikum bekannt gem[acht]
würden, welches letztere dann durch die
Benutz[ung]
derselben vor Übervortheilung geschützt s[ein]
könnte. Es darf der Stadtrath sich und der Oberbeh[örde]
nicht verhehlen, daß eine längere Fortdauer
bisherigen Zustandes der Dinge die Existenz
[des] hiesigen Fruchtmarktes in hohem Grad gefähr-
det, und daß, ohne Anstellung vereideter
Makler die gegründete Befürchtung nahe liegt,
es werde das Fruchtgeschäft – dieser einst so blü-
hende Zweig des hiesigen Handels – allmählig von
der Stadt sich gänzlich entfernen, und eine andre
Richtung einnehmen. Der Stadtrath erlaubt sich daher die eben so
drin-
gende als ehrerbietige Bitte: daß Königlich Hoch-
löbliche Regierung die Anstellung und
Vereidung
von 10 Maklern, deren Auswahl er dann später
unter
anerkannt rechtlichen, und unbedingtes Vertrauen
verdienenden Geschäftsleute vornehmen
würde, höhern Ortes zu befürworten die
Geneigheit haben möge. Actum
ut supra...