Dem Leihhaus-Verwalter Rosellen wurde in Berücksichtigung der zur Zufriedenheit und mit umsichtiger Sorgfalt gehandhabten Geschäftsführung beim Leihhause sowohl als bei der Sparcasse gleichwie in den vorigen Jahren so auch für das abgelaufene Jahr 1844
[Nächste Seite] eine aus der Casse des Leihhauses zahlbare Gratification von Einhundert und fünfzig Thalern unter dem früher und hier neuerdings ausgesprochenen Vorbehalte bewilligt, daß aus der gegenwärtigen Bewilligung keine Consequenzen für künftige ähnliche Zugeständnisse solle gefolgert werden können.Actum utsupra