Die beiden Kauf- respective Tauschverträge vom 23. April dieses Jahres wodurch die Stadt zu nothwendiger Rectification des Weges längst dem Erft-Ufer zwischen Hammund Niederthor
a., dem Mühlenbesitzer und Grundeigenthümer Heinrich Hoffmann hier einen Flächenraum von fünfzig Quadratfuß abtritt, dagegen von dessen Garten Lit. F N° 101 des GrundsteuerCatasters sieben Ruthen zehn Fuß Magdeburger-Maaßes gegen die Summe von achtzehn Thalern ankauft ;
b., dem Schuhmacher und Gartenbesitzer Johann Heinen diesem zehn Quadratfuß überläßt, und von dessen Garten F N°91 des Catasters eine Ruthe dreißig Fuß Magdeburger-Maaßes für den Betrag von drei Thalern acht Sgroschen vier Pfennigen eigenthümlich erwirbt,
wurde vom Stadtrath als vortheilhaft für das Gemeinde-Interesse genehmigt.
Actum utsupra