Die für den neuen Rector des Hospitales von der Hospital-Commission wegen des in der Anstalt mangelnden Raumes ausgeworfene jährliche Miet-Entschädigung von 30 Thaler, imgleichen die außerdem für das erste Jahr bewilligte Vergütung von 10 Thaler für das Ameublement (Hausrat/Inventar) erscheint dem Stadtrathe billig und angemessen. Gegen die Bestreitung dieser Competenzen aus der Hospital-Casse findet der Stadtrath daher nichts zu erinnern.
Actum utsupra