Der Stadtrath von Neuss konnte sich, nachdem ihm die hohe Regierungs-Verfügung vom 17. April courant I. Seite V. No 2197 vorgetragen worden, nicht dazu entschließen, die wegen des Kirchenbaues zu Holzheim von der dortigen Gemeinde an die hiesige gerichtete Forderung von überhaupt 389 Thaler 4 Silbergroschen 5 Pfennig ohne weiteres zu bewilligen, zumal diesseitige Gemeinde nicht, wie es das Gesetz vorschreibe, über die Art der Ausführung des Baues vorher gehört worden.
Zur Vermeidung eines Prozesses ist der Stadtrath jedoch im Sinne seines Beschlusses vom 27. März courant fortwährend geneigt, sich mit der Gemeinde Holzheim dieser Forderung halber zu vergleichen, in welcher Beziehung er sich dahin ausspricht, daß der genannten Gemeinde eine Vergleichssumme von 200 Thaler anzubieten, bei deren Nicht-Annahme aber der Rechtsstreit einzuleiten sei.
Actum utsupra
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