Dem Bau-Unternehmer Schnitzler wird nachgegeben, daß er nur die Mehrkosten der durch Vorzug des Baus der evangelischen Schule im Betrage von 61 Thaler 5 Silbergroschen an Miet-Entschädigungskosten bezahle, also in Folge dessen der §. 10. der Ausbiethungs-Bedingungen, wonach eine Counventionalstrafe feststand, ganz wegfiel, womit Eine Königlich hohe Regierung laut Ihrem Berichte vom 31. October courant einverstanden ist.