Band 47: Eintrag vom  21. September 1846 (Nr. 346)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Einwendung Begründung der am 10. August eingelegten Verwehrung und nähern Erörterung derselben

In der Sitzung vom 10. August courant wurde bei Mittheilung einer ≠ Regierungs-Verfügung vom 16. Juli courant gegen die Ernennung respective Einführung der beiden neuen Beigeordneten Herrn p Heinrich Albert von Steffens und Herrn p Friedrich Hecking, weil gegen §:103 verstossen die neue Gemeinde Ordnung verstoßen, protestirt, und die Vorbereitung des recourses an die Höhern Behörde vorbehalten. Der Herr von Steffens erklärte für sich und im Namen des Herrn p Hecking: "er habe bei dieser Sache in ihrem Beisein mehr Delicatesse erwartet vorausgesetzt, und erwartet: daß, wenn ihre Ernennung derlei Demonstrationen zur Folge gehabt, man sie zur heutigen Versammlung nicht eingeladen habe, weshalb er auch dem Herrn Bürgermeister bitten müsse, sie daaus zu entlassen." -

Die Erörterung des Recourses blieb einer späteren Sitzung vorbehalten. -

≠ königlichen hochlöblichen

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Wenn auch das jedem humane Manne inwohnende Zartgefühl eine gewisse Zurückhaltung bedingt, so erheischt es doch das überwiegende Pflichtgefühl die mit dem Vertrauen ihrer Mitbürger durch die Wahl beehrten Vertreter bei der Missbilligung welche jene Ernen-, nung unter denselben hervorgerufen hat, ohne Rücksicht der Personen die geeigneten Schritte hingegen zu thun. Ein solches offenes freimüthiges Auftreten der Stadträthe soll [namentlich] die zur Verwaltung einer Gemeinde berufenen Beamte vielmehr ehrend anerkennen, statt darin eine unzarte Demonstration [zu erblicken], Es soll sich nicht um Personen und Persönlichkeiten handeln (man sey seye hiervon überzeugt) es handelt sich lediglich um die Beigeordneten der Communal-Ordnung, um die Erfüllung des Gesetzes, welches gleich bindend für den Bürger wie für die Behörde ist.-

Nach §.103 der Gemeinde Ordnung sollen nach Vernehmung der gutachtlichen Vorschläge des Landrathes bei jede Bürgermeisterei zwei oder [was] das Bedürfniss erfordert, [mehrere] Beigeord geordnete [2 WÖRTER] von der Regierung ernannt werden, und hierbei auf angesehene Grundbesitzern in dem BürgermeistereiBezirke und auf andere Personen welche das Vertrauen der Eingeses se-

[Nächste Seite] sen Vorzugsweise [genießen], in so ferne sie sonst für das Amt geeignet sind, besonders Rücksicht [genohmen] werden. -

Die hiesige Bürgermeisterei zählt stark 9000 Seelen, besteht nur aus Einer Gemeinde, und hatte bis jezt zwei Beigeordnete, wovon der erste ein nicht unbedeutendes [Fabrik] Geschäft hat führt, u der Zweite mehrere Aemter in sich vereinigt. - Wenn diese beiden nun bei ihren sonstigen häufigen Beschäftigungen bis jetzt das Amt eines Beigeordneten gehörig versehen konnten, so sind schwerlich Motive zu dem Bedürfnisse eines Dritten oder gar vierten zu finden, besonders für ein e so kleine Gemeinde Bürgermeisterei im Vergleiche der grösseren und grössten Städten der Rheinprovinz. - Wenn das Bedürfniss auch wirklich vorhanden, so ist es doch nicht einleuchtend wie solchem durch die Ernnerung von zwei im Staats-Dienste stehenden Männern, der Eine als escadron Führer, der Anderen als Kreis Einnehmer, algeholfen werden könnte. -

Die beiden nun hinzugekommenen Beigeordneten haben, soviel bekannt keinen Grund besitz. - Herr von Steffens wohnt erst seit 2 à 3 Jahren als Renntner in hiesiger Stadt, und hat wenig Gelegenheit gehabt, mit den Bürgern in Berührung zu kommen

[Nächste Seite] men, sich also auch bei diesem kurzem Aufenthalt, und in seiner Stellung mit den bürgerlichen und Gemeinde Verhältnissen vertraut zu machen und bekannt zu machen. -Von dem Herrn Hecking der freilich schon c'ca 30 Jahre hier wohnt, liesse läßt sich bei seinem Amte und seiner [zurück gezogenheit?] wohl ein Gleiches, wenn auch nicht ganz in demselben Maaße sagen. Bei der Wahl des Stadtverordneten erhielten beide, so viel [wie nelich] keine Stimme. -

Daß nun die beiden neu ernannten Beigeordneten unter obigen Verhältnissen und der Nennung der Bürgerschaft [≠Ergänzung am Rande:gegenüber] das Vertrauen der Eingesessenen vorzugsweise geniessen, wird die landräthliche Behörde wohl schwerlich zu behaupten wagen und ist es gewiss zu bedenken: daß dieselbe, Männer durch [Ersetzung am Rande:denen] jemand, der mit ihrer Persönlichkeit näher [bekant,?] alle Achtung zu sprechen [unleserlich] wird, alt vermeinliche unzarte Demonstrationen bereitet.

≠gegenüber

≠denen [Nächste Seite]

Eine Königl. Hochlöblich Regierung wär also ehrerbietigst zur ersuchen die g. Ernennung zurück zu nehmen. -

Dem Ermessen des Staddtrathes bleibt es natürlich überlassen, ob derselbe überhaupt das Recours Ergreiffung beitrete. - Im Falle deren Annahme, wäre der Antrag zu stellen: für jeden der neuen Beigeordneten, besonders zu stellen zur Abstimmung zu bringen, und je nach dem Verhältnisse Resultat den Herrn Bürgermeister zu ersuchen, solches [WORT] an eine Hochlöbliche Königlich Regierung gelangen zu lassen; Gegenwärtiges übrigens seinem ganzen Inhalte noch ins Protokoll aufgenommene? aufzunehmen oder anzuheften Neuss 21. September 1846 [... leere Rückseite]

[Nächste Seite][Nächste Seite] und darüber abstimmen zu lassen zu wollen, ob die Ernennung des Herrn Beigeordneten von Steffens und Herrn Hecking in genügender Übereinstimmung mit dem §. 103. der CommunalOrdnung geschehen ist, worauf sieben Stimmen die Frage bejahten, und zwölf Stimmen dieselbe verneinten.

Es wurde ferner darüber abgestimmt, ob dem Proteste weiter Folge gegeben werden soll, welches mit neun Stimmen bejaht, und mit zehn Stimmen verneint wurde.