Dem frühern Director Meis wird für die Ertheilung des lateinischen und griechischen Unterrichtes an dem hiesigen Progymnasium für die Zeit eines halben Jahres nämlich vom 1. October des Jahres bis zum 1. April 1847 eine Gratifcation von 100 Thalern, und dem Lehrer Löhrer wird für die Führung der der einstweilen noch unbesetzten Directorstelle an dem hiesigen
[Nächste Seite] Progymnasium eine Gratification von 130 Thaler für dieselbe Zeit aus der Stadt-Casse zugebilligt.Sollte jedoch der bereits neu ernannte Director seine Stelle früher antreten, so sollen diese Gratificationen nach Verhältniß der Zeit berechnet werden.
Es wurde der Wunsch ausgesprochen, falls ein Lehrer durch Krankheit verhindert wäre, seinen Unterricht zu ertheilen, der Director doch gleich dafür sorgen möge, daß die Stunden von den andern Lehrern besetzt würden.