Band 47: Eintrag vom  30. November 1844 (Nr. 172)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Stadrath nahm heute Einsicht von den beiden Eingaben der Hospital-Commission vom 30. Septb. und 21. Novbr. courant, wodurch die Gründung einer selbstständigen Klostergemeinde von barmherzigen Schwestern in dem hiesigen Bürger-Hospitale beantragt wird.

Es kann der Stadtrath, welcher die Wirksamkeit der seit März dieses Jahres vorläufig hierherberufenen zwei barmherzigen Schwestern in der Nähe zu beobachten Gelegenheit gehabt hat, in der Errichtung eines eigenen klösterlichen Vereines dieser barmherzigen Schwestern nur eine wahre Wohlthat für die leidende Menschheit erblicken, deren gesegnete Folgen in noch erhöhtem Maaße sich äußern würden, wenn der ausgesprochenen Absicht gemäß, die Erziehung und Pflege der jetzt bei Privaten in der Stadt zerstreut untergebrachten Waisenkinder, in den Kreis der Berufsthätigkeit der KlosterGemeinde gezogen wird.

In der Überzeugung, daß die Gründung einer eigenen Klostergemeinde von barmherzigen Schwestern ein Wunsch ist, der alle Einwohner theilen, schließt der Stadtrath sich demnach den Anträgen der Hospital-Commission in allen Beziehungen an, indem er sich lebhaft gedrungen fühlt, die verehrte Oberbehörde ehrerbietigst zu bitten, daß Hochdieselbe zur Errichtung jener Kloster-Gemeinde welche für den Anfang aus vier, und später aus sechs barmherzigen Schwestern bestehen möge, unter den in dem Entwurfs-Vertrage enthaltenen Bedingungen ihre Zustimmung zu geben geruhen wolle.

Insbesondre genehmigte auch der Stadtrath, daß, dem Antrage vom 24 Novbr. courant gemäß, zur Vollführung der nöthigen Bauten für die Unterbringung der Waisenkinder, das dem Hospitale zugehörige Stück Ackerland, Sektion

[Nächste Seite] C. N° 122. 128 des Grundsteuer-Cataster der Bürgermeisterei Neuhs, von einem Flächen-Inhalte von 12 Morgen, 133 40/100 Ruthen veräußert, und der alsdann noch nöthige Bedarf durch CapitalAufnahme auf Grundstücke des Hospitals aufgebracht werde, sofern die in Aussicht gestellten Schenkungen dazu nicht hinreichen möchten.

actum utsupra