Bewilligung von MiethEntschädigung für den Feld- hüter Mucken haupt.
Dem Feldhüter Muckenhaupt, für welchen nach §. 12 der Verhandlung vom 12. October von 1844 an im Etat eine jährliche Mieth-Entschädigung von 15 Thalern ausgeworfen worden, bewilligte der Stadtrath auf vorgetragenen Bitte eine gleiche Vergütung von 15 Thalern auch für das laufende Jahr, indem derselbe
[Nächste Seite] Bei der ihm zugemessenen Besoldung nicht im Stande gewesen, die Kosten seiner diesjährigen Miethe zu bestreiten.Actum utsupra