Eintrag 26429. Dezember 1845Auf die Vorstellung vom 24. des Monatswurde der Wittwe des Feldhüters Cremerder Betrag
des Gehaltes vom Monat December courantmit zehn Thalern als Unterstützung aus der
Stadt-Casse bewilligt. Actum utsupra...
Eintrag 26529. Dezember 1845Um die Ausführung der Neuß-Bergheimer
Straße in
, erklärte sich der Stadtrath, nach Ein-
sicht des Erlasses hiesiger Landratlicher Be-
hörde vom 27. des Monats No 5465 bereit , auch noch
diejenigen Opfer zu bringen, welche in jenem
Rescripte angedeutet sind. Demgemäß macht der Stadtrath, in Modifizi-
rung seines Beschlusses vom 7. Februar courant sich für
die Gemeinde Neuss verbindlich, statt der
früher angebotenen Geldhülfe von 1000 Thalern,
welche in diesem Betrage nun wegfällt: 1., die auf dem Gebiete der hiesigen Bürgermei-
sterei gelegene Strecke des Weges, auf eine
Länge von beiläufig 112 Ruthen auf Kosten
der Stadt Neuss nach den Vorschriften des
Anschlages vollends zu bauen und zu unter-
halten; 2., in gleicher Weise auch die in die Gemeinde
Holzheim fallende Strecke des Weges von der
Gränze der Bürgermeisterei Neuss bis an die
Weingarzbrücke auf eine Länge vom etwa 190 Ruthen,
jedoch unter der Maaßgabe, aus zu bauen, daß
die Gemeinde Holzheim die auf dieser Strecke
erforderlichen sämmtlichen Hand- und Spann-erforderlichen sämmtlichen Hand- und Spann-
dienste bereit stelle , und selbstredend auch
die künftige Unterhaltung dieser Strecke über-
nehme, und endlich 3., außer diesen bedeutenden Leistungen auch
auf einen baaren Zuschuß von sieben hundert
Thalern zum weitren Ausbau des Weges in der Bürgermeisterei Hülchrath aus der
städtischen Kasse zu gewähren, wogegen aber,
wie schon bemerkt, der früher allein bewilligen
Geldzuschuß von 1000 Thaler zurückfällt, Mittelst der vorliegenden Anerbietungen
glaubt aber der Stadrath alles erschöpft
zu haben, ams? von der Stadt bei dieser Wege-
bau-Angelegenheit nur gefordert werden mag.
Er überläßt sich daher auch der zuversichtlichen
Erwartung, daß die Ausführung des Weges
nun eher weitere Hemmungen vor sich gehen
werde, und wiederholt zugleich seine frühere
ausdrückliche Bedingung, daß diese Anerbietungen
nur für die im allgemeinen Interesse allein
vortheilhafte Richtung über Eppinghovengelten, und daß sowohl der Angriff der dies-
seitigen Arbeiten, als auch die wirkliche Aus-
zahlung des bewilligten Zuschusses erst dann
erfolgen werde, wenn der Straßenbau auch
in den übrigen Gemeinden in der bezeichneten
Richtung so weit vorgeschritten sei, daß die
gänzliche Vollendung einem Zweifel nicht mehr
unterliege. Actum utsupra...