Eintrag 25210. Juli 1851 Auf den Antrag des KaufhauspächtersH. J. Viethenauf Vergütung einiger Auslagen zur
nöthigen
Instandsetzung von Utensilien bemerkte Ge-
meinderath, wie er hiermit dem p Viethen
die Erstattung der Kosten für Abnehmen,
Putzen & Wiederaufhängen der bei der Saal-
Übergabe schmutzig befundenen Kronleuchter
mit 5 Thl. 20 Sgr bewilligte, unter der aus-
drücklichen Bedingung jedoch, daß die Kron-
leuchter in dem jetzigen guten Zustande
erhalten und seiner Zeit an die Stadt
abgeliefert werden müssen. In Ansehung
der ferner beantragten Vergütung von 8 Th 9 Sgr. 2 Pf
Kosten für neue Überzüge der Bänke, erklärte
Gemeinderath, daß er sich hierauf nicht ein-
lassen könne, daß es dem Pächter Viethen
vielmehr überlassen bleibe, die Bänke beim
Ablauf der Pachtzeit wieder mit den
von der Stadt erhaltenen Überzügen abzuliefern. a. u. s....
Eintrag 25310. Juli 1851 Nach Anhörung des Referats der Commission für
städtisches Eigenthum über den von den Herren LudwigThomas und Fr. Jos. Veithen gestellten
Antrag
auf Gestattung der Anlage eines Fahr-
weges von der Chaussee vor dem Rheinthore
der Salzstraße gegenüberbis zur Erft,
beschließt Gemeinderath, diesem Gesuche unter
folgenden Bedingungen zu willfahren:
1. Den Fahrweg haben die Antragsteller auf
ihre Kosten anzulegen, sowie derselbe durch
einen technischen Beamten, was Richtung und
Bauart anlangt, im Einverständnisse mit
der städtischen Behörde näher anzugeben ist;
2. In so fern dieser Fahrweg über verpachtete
städtische Lagerplätze führt, haben sich dieselben mit den betreffenden Pächtern vorher
zu einigen;
3. Dieser Fahrweg bleibt Eigenthum der Stadt und soll nicht
allein zu ihrem Gebrauch, sondern auch für jeden zwischen
der Erftund der Chaussee Statt findenden Verkehr dienen;
4. Dieselben haben sich außerdem zu verpflichten, den besagten
Fahrweg, als hauptsächlich in ihrem Interesse veranlaßt,
so lange auf ihre Kosten zu unterhalten, als sie von
demselben Gebrauch machen;
5. Es steht der Stadt frei, den Weg zu jeder Zeit
zu beseitigen, ohne daß Antragsteller dieserhalb
irgend ein Aequivalent oder eine Entschädigung
zu fordern berechtigt wären.
a. u. s....