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  • Eintrag 25210. Juli 1851 Auf den Antrag des KaufhauspächtersH. J. Viethenauf Vergütung einiger Auslagen zur nöthigen Instandsetzung von Utensilien bemerkte Ge- meinderath, wie er hiermit dem p Viethen die Erstattung der Kosten für Abnehmen, Putzen & Wiederaufhängen der bei der Saal- Übergabe schmutzig befundenen Kronleuchter mit 5 Thl. 20 Sgr bewilligte, unter der aus- drücklichen Bedingung jedoch, daß die Kron- leuchter in dem jetzigen guten Zustande erhalten und seiner Zeit an die Stadt abgeliefert werden müssen. In Ansehung der ferner beantragten Vergütung von 8 Th 9 Sgr. 2 Pf Kosten für neue Überzüge der Bänke, erklärte Gemeinderath, daß er sich hierauf nicht ein- lassen könne, daß es dem Pächter Viethen vielmehr überlassen bleibe, die Bänke beim Ablauf der Pachtzeit wieder mit den von der Stadt erhaltenen Überzügen abzuliefern. a. u. s....
  • Eintrag 25310. Juli 1851 Nach Anhörung des Referats der Commission für städtisches Eigenthum über den von den Herren LudwigThomas und Fr. Jos. Veithen gestellten Antrag auf Gestattung der Anlage eines Fahr- weges von der Chaussee vor dem Rheinthore der Salzstraße gegenüberbis zur Erft, beschließt Gemeinderath, diesem Gesuche unter folgenden Bedingungen zu willfahren: 1. Den Fahrweg haben die Antragsteller auf ihre Kosten anzulegen, sowie derselbe durch einen technischen Beamten, was Richtung und Bauart anlangt, im Einverständnisse mit der städtischen Behörde näher anzugeben ist; 2. In so fern dieser Fahrweg über verpachtete städtische Lagerplätze führt, haben sich dieselben mit den betreffenden Pächtern vorher zu einigen; 3. Dieser Fahrweg bleibt Eigenthum der Stadt und soll nicht allein zu ihrem Gebrauch, sondern auch für jeden zwischen der Erftund der Chaussee Statt findenden Verkehr dienen; 4. Dieselben haben sich außerdem zu verpflichten, den besagten Fahrweg, als hauptsächlich in ihrem Interesse veranlaßt, so lange auf ihre Kosten zu unterhalten, als sie von demselben Gebrauch machen; 5. Es steht der Stadt frei, den Weg zu jeder Zeit zu beseitigen, ohne daß Antragsteller dieserhalb irgend ein Aequivalent oder eine Entschädigung zu fordern berechtigt wären. a. u. s....