Eintrag 2871. September 1851 Die betreffenden Commissionen berichteten dem
Gemeinderathe über die von demselben abzugebende
Erklärung hinsichtlich des von dem Vorstande des
hiesigen Alexianer-Klosters gestellten Antrages,
daß die Verwaltung des Vermögens dieses
Klosters der neuen Staats-Verfassung gemäß
nicht mehr der Beaufsichtigung der Königl.
Regierung unterworfen sein möge. Nach der Ansicht der Commission dürfte der
Willfahrung dieses Antrages von Seiten der
Gemeinde in soweit Nichts entgegenstehen, als
die Stipulationen des zu Recht bestehenden Ver-
trages zwischen dem Alexianer-Kloster und
der Stadt vom Jahr 1490, worüber nament-
lich das Eigenthumsrecht der Gemeinde an der
Wohnung der Klosterbrüder, aufrecht erhalten
und durch einen abzuschließenden neuen
Vertrag den jetzigen veränderten Verhält-
nissen gemäß von neuem festgestellt
worden. (:vide Statut vom 1. Juni 1829:) Gemeinderath trat dieser Ansicht bei, und
machte dieselbe zu seiner Erklärung. a u s....