Band 49: Eintrag vom  1. September 1851 (Nr. 287)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
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Die betreffenden Commissionen berichteten dem Gemeinderathe über die von demselben abzugebende Erklärung hinsichtlich des von dem Vorstande des hiesigen Alexianer-Klosters gestellten Antrages, daß die Verwaltung des Vermögens dieses Klosters der neuen Staats-Verfassung gemäß nicht mehr der Beaufsichtigung der Königl. Regierung unterworfen sein möge.

Nach der Ansicht der Commission dürfte der Willfahrung dieses Antrages von Seiten der Gemeinde in soweit Nichts entgegenstehen, als die Stipulationen des zu Recht bestehenden Ver- trages zwischen dem Alexianer-Kloster und der Stadt vom Jahr 1490, worüber nament- lich das Eigenthumsrecht der Gemeinde an der Wohnung der Klosterbrüder, aufrecht erhalten und durch einen abzuschließenden neuen Vertrag den jetzigen veränderten Verhält- nissen gemäß von neuem festgestellt worden. (:vide Statut vom 1. Juni 1829:)

Gemeinderath trat dieser Ansicht bei, und machte dieselbe zu seiner Erklärung.

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