Eintrag 36224. November 1851 Die zur Tagesordnung gebrachte Angelegenheit wegen
eines Vergleichs mit dem UnternehmerLemmer über
den Ausbau des Neuß-Bergheimer Communal-
weges wurde den Commissionen für Bauwesen und
städtisches Eigenthum überwiesen. a. u s. ...
Eintrag 36324. November 1851 Es wird eine Mittheilung des Landwehr-Bataillonsvom 19. d. Mts. vorgetragen, wornach
das betreffende
Commando wegen des städtischen Zuschußes für die
Stammmanschaften vom 1. Januar kommenden Jahres ab nähere
Vereinbarung zu treffen wünscht. Gemeinderath autorisirte darauf den Bürgermeister,
das fragliche Übereinkommen in bisheriger Weise
mit dem Vorbehalt abzuschließen, daß dasselbe wieder
aufgehoben sein soll, falls von der höhern Behörde abän-
dernde Bestimmungen erlassen werden möchten
oder falls die Stadt das Verhältniß einen
Monat vorher kündige. Die Sache sei jedenfalls
bis zum 1. Mai kommenden Jahres wieder zur Sprache zu bringen. a. u. s....
Eintrag 36424. November 1851 Eine Mittheilung der Herren Josten & Breuervom
20. d. Mts. wird vorgelegt, wodurch dieselben bereit
sind, der Gemeinde Neuß das zum Convictorial-Ge-
bäude bestimmte Sebastianus-Kloster noch ferner
bis zum 30. April 1852 nach Maßgabe ihrer Offerten
vom 17. Juli 1849 und 26. Merz 1850 käuflich
zur Verfügung zu stellen, mit der Bedingung,
jedoch für die Gemeinde, daß den Eigenthümern
für den Fall, wenn bis zum 1. Februar 1852von Seiten der Stadt eine bestimmte Erklä-
rung über den Ankauf oder Nichtankauf nicht
erfolgt sein möchte, eine fernere Mietentschä-
digung für die Zeit vom 1. October 1852bis
eodem 1853 von zweihundert Thalern vergütet
werden muß. Ferner stellen dieselben nach-
folgende Bedingungen:...
Eintrag 36524. November 1851 Beim Abschluß des Kaufactes sollen die nach Ablauf die drei ersten Jahre, in welchen
das Kapital
zu 4 % darauf stehen bleibt, zu beobachtenden Zah-
lungstermine in der Art festgestellt werden, daß
nach Ablauf dieser drei Jahre, die Stadt Neuß
2 000 Thlr resp. 1 000 Thlr und so von Jahr zu Jahr
eine gleiche Summe auf den Kaufpreis nebst den
ratirlichen Zinsen zu 4 1/2 % abzutragen habe. Nach
erfolgtem Ankaufe des Sebastianus-Klostersstellen dieselben ihr an das letztere anschießende
Nebenhaus nebst den Hintergebäuden der Gemeinde
Neuß noch bis zum 1. Februar 1853 zum Preise
von viertausendfünfhundert Thalern käuflich
zur Verfügung: im Falle der Genehmigung
sind diese Gebäulichkeiten jedoch erst am ersten
October 1853 anzutreten. Im entgegengesetz-
ten Falle könne nach Ablauf dieses Termins
bei einem anderweitigen Verkauf von
einer Präferenz für die Stadt nicht Rede
sein.
Gemeinderath acceptirte Namens der
Gemeinde dieses Anerbieten, unter dem Vor-
behalte, daß die Stadt während der Zeit,
daß sie Miethe vergüte, das Sebastianus-
Kloster in bisher stipulirter Weise benutze,
und daß es ihr bei erfolgendem Ankaufe des-
selben frei stehe, auch früher nach Belieben früher
Abtragungen auf den Kaufpreis zu machen, als
dies oben bedungen ist. a. u. s....