Band 49  : Seite 175

  • Eintrag 36224. November 1851 Die zur Tagesordnung gebrachte Angelegenheit wegen eines Vergleichs mit dem UnternehmerLemmer über den Ausbau des Neuß-Bergheimer Communal- weges wurde den Commissionen für Bauwesen und städtisches Eigenthum überwiesen. a. u s. ...
  • Eintrag 36324. November 1851 Es wird eine Mittheilung des Landwehr-Bataillonsvom 19. d. Mts. vorgetragen, wornach das betreffende Commando wegen des städtischen Zuschußes für die Stammmanschaften vom 1. Januar kommenden Jahres ab nähere Vereinbarung zu treffen wünscht. Gemeinderath autorisirte darauf den Bürgermeister, das fragliche Übereinkommen in bisheriger Weise mit dem Vorbehalt abzuschließen, daß dasselbe wieder aufgehoben sein soll, falls von der höhern Behörde abän- dernde Bestimmungen erlassen werden möchten oder falls die Stadt das Verhältniß einen Monat vorher kündige. Die Sache sei jedenfalls bis zum 1. Mai kommenden Jahres wieder zur Sprache zu bringen. a. u. s....
  • Eintrag 36424. November 1851 Eine Mittheilung der Herren Josten & Breuervom 20. d. Mts. wird vorgelegt, wodurch dieselben bereit sind, der Gemeinde Neuß das zum Convictorial-Ge- bäude bestimmte Sebastianus-Kloster noch ferner bis zum 30. April 1852 nach Maßgabe ihrer Offerten vom 17. Juli 1849 und 26. Merz 1850 käuflich zur Verfügung zu stellen, mit der Bedingung, jedoch für die Gemeinde, daß den Eigenthümern für den Fall, wenn bis zum 1. Februar 1852von Seiten der Stadt eine bestimmte Erklä- rung über den Ankauf oder Nichtankauf nicht erfolgt sein möchte, eine fernere Mietentschä- digung für die Zeit vom 1. October 1852bis eodem 1853 von zweihundert Thalern vergütet werden muß. Ferner stellen dieselben nach- folgende Bedingungen:...
  • Eintrag 36524. November 1851 Beim Abschluß des Kaufactes sollen die nach Ablauf die drei ersten Jahre, in welchen das Kapital zu 4 % darauf stehen bleibt, zu beobachtenden Zah- lungstermine in der Art festgestellt werden, daß nach Ablauf dieser drei Jahre, die Stadt Neuß 2 000 Thlr resp. 1 000 Thlr und so von Jahr zu Jahr eine gleiche Summe auf den Kaufpreis nebst den ratirlichen Zinsen zu 4 1/2 % abzutragen habe. Nach erfolgtem Ankaufe des Sebastianus-Klostersstellen dieselben ihr an das letztere anschießende Nebenhaus nebst den Hintergebäuden der Gemeinde Neuß noch bis zum 1. Februar 1853 zum Preise von viertausendfünfhundert Thalern käuflich zur Verfügung: im Falle der Genehmigung sind diese Gebäulichkeiten jedoch erst am ersten October 1853 anzutreten. Im entgegengesetz- ten Falle könne nach Ablauf dieses Termins bei einem anderweitigen Verkauf von einer Präferenz für die Stadt nicht Rede sein. Gemeinderath acceptirte Namens der Gemeinde dieses Anerbieten, unter dem Vor- behalte, daß die Stadt während der Zeit, daß sie Miethe vergüte, das Sebastianus- Kloster in bisher stipulirter Weise benutze, und daß es ihr bei erfolgendem Ankaufe des- selben frei stehe, auch früher nach Belieben früher Abtragungen auf den Kaufpreis zu machen, als dies oben bedungen ist. a. u. s....