Band 49: Eintrag vom  24. November 1851 (Nr. 365)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Beim Abschluß des Kaufactes sollen die nach

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Ablauf die drei ersten Jahre, in welchen das Kapital zu 4 % darauf stehen bleibt, zu beobachtenden Zah- lungstermine in der Art festgestellt werden, daß nach Ablauf dieser drei Jahre, die Stadt Neuß 2 000 Thlr resp. 1 000 Thlr und so von Jahr zu Jahr eine gleiche Summe auf den Kaufpreis nebst den ratirlichen Zinsen zu 4 1/2 % abzutragen habe. Nach erfolgtem Ankaufe des Sebastianus-Klosters stellen dieselben ihr an das letztere anschießende Nebenhaus nebst den Hintergebäuden der Gemeinde Neuß noch bis zum 1. Februar 1853 zum Preise von viertausendfünfhundert Thalern käuflich zur Verfügung: im Falle der Genehmigung sind diese Gebäulichkeiten jedoch erst am ersten October 1853 anzutreten. Im entgegengesetz- ten Falle könne nach Ablauf dieses Termins bei einem anderweitigen Verkauf von einer Präferenz für die Stadt nicht Rede sein.

Gemeinderath acceptirte Namens der Gemeinde dieses Anerbieten, unter dem Vor- behalte, daß die Stadt während der Zeit, daß sie Miethe vergüte, das Sebastianus- Kloster in bisher stipulirter Weise benutze, und daß es ihr bei erfolgendem Ankaufe des- selben frei stehe, auch früher nach Belieben früher Abtragungen auf den Kaufpreis zu machen, als dies oben bedungen ist.

a. u. s.