Eintrag 70118. Juli 1853 Die Armen-Verwaltung, welche in Folge Beschlusses vom
9. Mai aufgefordert worden, den noch in Händen habenden
Vorschuß von 315 Th zum Zweck der Beschäftigung der
ärmeren Klasse mittelst Handspinnerei, nach Abzug
der gemachten Einbuße wieder an die Stadt-Kassezurückzuerstatten, stellt in einem
Gesuche vom
27. Juni c. vor, wie es von Nutzen sei, daß
die Flachsspinnerei als ein zweckmäßiges und verhält-
nißmäßig nicht kostspieliges Beschäftigungsmittel
für dürftige, der Armenpflege anheim fallende
Frauen auch künftig zur Winterzeit fortgesetzt werde. Da die Fortsetzung der Handspinnerei
im Interesse
der Gemeinde liegt, der obige Vorschuß, wovon bereits
50 Thl eingebüßt sind, hierhin allmählig absorbirt werden
wird, so genehmigt Gemeinderath auf den Antrag
der Armen-Verwaltung, daß der mehrgedachte
Vorschuß nicht zurückerstattet, sondern der Armen-
Kasse definitiv überwiesen werde. a. u. s....
Eintrag 70218. Juli 1853 Ein Antrag des Vorstandes der Scheibenschützen- (Vorstandes)Gesellschaft auf Ausführung
einer nachhaltigen Reparatur
des Daches über dem Scheibenhause wurde den Com-
missionen für städtische Bauten & Eigenthum zur
nähern Prüfung und Einreichung eines Vorschlages
überwiesen. a. u. s....
Eintrag 70318. Juli 1853 Die Commission, welcher der Antrag des GerbersBalthasar HeinrichDerath um Bewilligung
der Erlaubniß zur Benutzung
des Promenadenweges von der Windmühle bis zu seiner
Gerberei mittelst Fuhren zur Prüfung überwiesen worden,
schlug dem Gemeinderathe vor, jene Erlaubniß unter
folgenden Bedingungen zu ertheilen:
1. Der Bittsteller hat den Weg nach Anleitung der
Verwaltung auf seine Kosten auf die gehörige Breite
von acht Fuß zu bringen und durch Aufbringung einer
Kiesdecke denselben in guten haltbaren Stand zu setzen, und darin ohne Gleise und
sauber zu erhalten;
2. Für die Benutzung zahlt derselbe während der Dauer derselben
jährlichs einen Thaler;
3. Die Stadt behält sich das Recht vor, in dem Falle, daß sie sich
veranlaßt sieht, über jenen Weg anders zu verfügen, jene
Erlaubniß nach einer vierteljährigen Kündigung wieder
aufzuheben.
In Erwägung, daß die Promenade dadurch nicht leiden dürfte,
es übrigens Pflicht der Stadtbehörde ist, die Gewerbe soviel
wie möglich zu heben und zu fördern, beschließt Gemeinderath,
die gedachte Erlaubniß unter den vorgeschlagenen Bedingungen
zu ertheilen. a. u. s....