Band 49  : Seite 356

  • Eintrag 70118. Juli 1853 Die Armen-Verwaltung, welche in Folge Beschlusses vom 9. Mai aufgefordert worden, den noch in Händen habenden Vorschuß von 315 Th zum Zweck der Beschäftigung der ärmeren Klasse mittelst Handspinnerei, nach Abzug der gemachten Einbuße wieder an die Stadt-Kassezurückzuerstatten, stellt in einem Gesuche vom 27. Juni c. vor, wie es von Nutzen sei, daß die Flachsspinnerei als ein zweckmäßiges und verhält- nißmäßig nicht kostspieliges Beschäftigungsmittel für dürftige, der Armenpflege anheim fallende Frauen auch künftig zur Winterzeit fortgesetzt werde. Da die Fortsetzung der Handspinnerei im Interesse der Gemeinde liegt, der obige Vorschuß, wovon bereits 50 Thl eingebüßt sind, hierhin allmählig absorbirt werden wird, so genehmigt Gemeinderath auf den Antrag der Armen-Verwaltung, daß der mehrgedachte Vorschuß nicht zurückerstattet, sondern der Armen- Kasse definitiv überwiesen werde. a. u. s....
  • Eintrag 70218. Juli 1853 Ein Antrag des Vorstandes der Scheibenschützen- (Vorstandes)Gesellschaft auf Ausführung einer nachhaltigen Reparatur des Daches über dem Scheibenhause wurde den Com- missionen für städtische Bauten & Eigenthum zur nähern Prüfung und Einreichung eines Vorschlages überwiesen. a. u. s....
  • Eintrag 70318. Juli 1853 Die Commission, welcher der Antrag des GerbersBalthasar HeinrichDerath um Bewilligung der Erlaubniß zur Benutzung des Promenadenweges von der Windmühle bis zu seiner Gerberei mittelst Fuhren zur Prüfung überwiesen worden, schlug dem Gemeinderathe vor, jene Erlaubniß unter folgenden Bedingungen zu ertheilen: 1. Der Bittsteller hat den Weg nach Anleitung der Verwaltung auf seine Kosten auf die gehörige Breite von acht Fuß zu bringen und durch Aufbringung einer Kiesdecke denselben in guten haltbaren Stand zu setzen, und darin ohne Gleise und sauber zu erhalten; 2. Für die Benutzung zahlt derselbe während der Dauer derselben jährlichs einen Thaler; 3. Die Stadt behält sich das Recht vor, in dem Falle, daß sie sich veranlaßt sieht, über jenen Weg anders zu verfügen, jene Erlaubniß nach einer vierteljährigen Kündigung wieder aufzuheben. In Erwägung, daß die Promenade dadurch nicht leiden dürfte, es übrigens Pflicht der Stadtbehörde ist, die Gewerbe soviel wie möglich zu heben und zu fördern, beschließt Gemeinderath, die gedachte Erlaubniß unter den vorgeschlagenen Bedingungen zu ertheilen. a. u. s....