Eintrag 82. September 1850 Nachdem der zur Zeit mit der Wittwe Peter Schellensabgeschlossene Vertrag über die
Anmiethung eines Lokales
für die höhere Töchterschule und einer Wohnung für den LehrerRichenan der Mädchenschuleam
1. October curant abläuft, geneh-
migt Gemeinderath auf den Vortrag der Commission für
Schulwesen, daß von diesem Zeitpunkte ab das in der Brück-
straße gelegene Haus Sect. A N° 160 1/3 des Joh. Ad. Bahnenzu dem jährlichen Pachtzinns
von 75 Thlr als Lokal für die
höhere Töchterschule resp. als Wohnung für die LehrerinCabronunter näher zu vereinbarenden
Bedingungen angepachtet
werde. Der Pacht Contract sei durch die Vewaltung nächstens
zur speziellen Genehmigung vorzulegen. Actum ut suprat supra...
Eintrag 92. September 1850 Nach Anhörung des Referats der betreffenden Commis-
sion beschließt Gemeinderath zu der beantragten nothwen-
digen Erweiterung des evangelischen Kirchhofes, dem RentnerHeinrich Köpp für den nebenanliegenden
Garten von 30 Ruthen
30 Fuß die Summe von 120 Thlr als Kaufpreis anzubieten.
Ist der p Köpp bereit, den Garten für dieses Gebot der
Gemeinde abzutreten, so werde die Verwaltung ermächtigt,
mit demselben förmlichen Kaufvertrag abzuschliessen. Actum ut suprat supra...
Eintrag 102. September 1850 Die betreffenden Commissionen haben im Auftrage des
Gemeinderathes den Eingang des städtischen Lohhofes vor dem
Oberthore besichtigt, und dabei gefunden, daß der Pächter des-
selben KaufmannHeinrich Thywissen an derjenigen Stelle, wo
jener Gang an dessen Oelmühle vorbeiführt, denselben durch
Versetzung einer Mauer um 8 1/2 respective 9 1/4 Fuß Breite einge-
engt, daß derselbe ferner in dem Gange einen Pfosten und einen
Treppen Aufgang angebracht, dann die Thüre zum Lohhof verlegt,
und endlich in seinem auf den Lohhofe gehenden Mühlen Giebel
zwei neue Fenster eingebrochen und mehrere andere Fenster
tiefer gelegt habe. Die nach Art 3 des zwischen der Gemeinde Neuss und dem p Thywissenunterm
8 Merz 1819 abgeschlossenen Vertrages über
die Gestattung des Unterbaues über jenem Gange, resp. die Ver-
äusserung der Mauer nach der Erftseite hin, der Raum zwischen
dieser Mauer und der Thywissen'schen Mühle freier Durchgang
bleiben soll, und weder durch irgend eine Anlage noch durch
Hinlegung von Gegenständen eingeschänkt werden darf, so
sind die Commissionen der Ansicht, daß nach dem Obengesagten
diese Stipulation von dem p Thywissen verletzt werden. Auch
habe derselbe dieser Bedingung zuwider, den freien Durchgang
vermittelst einer Thür mit der Aufschrift: "Verschlossener Eingang"
abgeschlossen, was um so unzulässiger erscheine, als der Durch-
gang oder freie Platz zu allen Fuhren und namentlich auch in
der Weise benutzt werde, daß diese Fuhren sich in demselben
drehen können. Sie schlagen demnach vor den p Thywissen
auf Grund des bezogenen Vertrages zu ersuchen, den fraglichen
Eingang in allen seinen Theilen in seinen frühern Zustand
herzustellen.
Gemeinderath schloß sich dem Vorschlage der Commissionen
an und faßt demnach den Beschluß dem p Thywissen in der
angedeuteten Weise aufzufordern. Actum ut supra...