• Eintrag 82. September 1850 Nachdem der zur Zeit mit der Wittwe Peter Schellensabgeschlossene Vertrag über die Anmiethung eines Lokales für die höhere Töchterschule und einer Wohnung für den LehrerRichenan der Mädchenschuleam 1. October curant abläuft, geneh- migt Gemeinderath auf den Vortrag der Commission für Schulwesen, daß von diesem Zeitpunkte ab das in der Brück- straße gelegene Haus Sect. A N° 160 1/3 des Joh. Ad. Bahnenzu dem jährlichen Pachtzinns von 75 Thlr als Lokal für die höhere Töchterschule resp. als Wohnung für die LehrerinCabronunter näher zu vereinbarenden Bedingungen angepachtet werde. Der Pacht Contract sei durch die Vewaltung nächstens zur speziellen Genehmigung vorzulegen. Actum ut suprat supra...
  • Eintrag 92. September 1850 Nach Anhörung des Referats der betreffenden Commis- sion beschließt Gemeinderath zu der beantragten nothwen- digen Erweiterung des evangelischen Kirchhofes, dem RentnerHeinrich Köpp für den nebenanliegenden Garten von 30 Ruthen 30 Fuß die Summe von 120 Thlr als Kaufpreis anzubieten. Ist der p Köpp bereit, den Garten für dieses Gebot der Gemeinde abzutreten, so werde die Verwaltung ermächtigt, mit demselben förmlichen Kaufvertrag abzuschliessen. Actum ut suprat supra...
  • Eintrag 102. September 1850 Die betreffenden Commissionen haben im Auftrage des Gemeinderathes den Eingang des städtischen Lohhofes vor dem Oberthore besichtigt, und dabei gefunden, daß der Pächter des- selben KaufmannHeinrich Thywissen an derjenigen Stelle, wo jener Gang an dessen Oelmühle vorbeiführt, denselben durch Versetzung einer Mauer um 8 1/2 respective 9 1/4 Fuß Breite einge- engt, daß derselbe ferner in dem Gange einen Pfosten und einen Treppen Aufgang angebracht, dann die Thüre zum Lohhof verlegt, und endlich in seinem auf den Lohhofe gehenden Mühlen Giebel zwei neue Fenster eingebrochen und mehrere andere Fenster tiefer gelegt habe. Die nach Art 3 des zwischen der Gemeinde Neuss und dem p Thywissenunterm 8 Merz 1819 abgeschlossenen Vertrages über die Gestattung des Unterbaues über jenem Gange, resp. die Ver- äusserung der Mauer nach der Erftseite hin, der Raum zwischen dieser Mauer und der Thywissen'schen Mühle freier Durchgang bleiben soll, und weder durch irgend eine Anlage noch durch Hinlegung von Gegenständen eingeschänkt werden darf, so sind die Commissionen der Ansicht, daß nach dem Obengesagten diese Stipulation von dem p Thywissen verletzt werden. Auch habe derselbe dieser Bedingung zuwider, den freien Durchgang vermittelst einer Thür mit der Aufschrift: "Verschlossener Eingang" abgeschlossen, was um so unzulässiger erscheine, als der Durch- gang oder freie Platz zu allen Fuhren und namentlich auch in der Weise benutzt werde, daß diese Fuhren sich in demselben drehen können. Sie schlagen demnach vor den p Thywissen auf Grund des bezogenen Vertrages zu ersuchen, den fraglichen Eingang in allen seinen Theilen in seinen frühern Zustand herzustellen. Gemeinderath schloß sich dem Vorschlage der Commissionen an und faßt demnach den Beschluß dem p Thywissen in der angedeuteten Weise aufzufordern. Actum ut supra...