Band 50: Eintrag vom  20. März 1854 (Nr. 118)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Ein Erlaß der höhern Behörde wird dem Gemeinderath vorgelegt, wornach derselbe sich gutachtlich darüber erklären wolle, in wie fern es nothwendig erscheine, daß die durch § 1 des Gesetzes vom 29. September 1846 vorgeschriebene Verpflichtung für Dienstboten zur Anschaffung von Gesindedienstbüchern zu einer Zwangspflicht erhoben werde, sodaß solche eventuell durch polizeiliche Bestrafung durchzuführen wäre.

Nach gepflogener gründlicher Debatte äußerte Gemeinderath, daß Weigerungen von Dienstboten zur Anschaffung des vorgeschriebenen Gesindedienstbuches hier noch nicht vorgekommen seien, daß die einzelnen wenigen Fälle aber, wo diese Anschaffung verzögert worden, lediglich dem Umstande beizumessen waren, daß die Dienstboten, welche in der Regel der unbemittelten Klasse angehören, die Kosten des Gesindedienstbuches ad 10 Sgr nicht aufzubringen vermochten. Sehr wäre es daher zu wünschen, daß die Kosten resp. der Stempel der Gesindebücher wo möglich auf die Hälfte reduzirt, wodurch dann noch [eingefügt:umso] seltener Unterlassungen dieser Anschaffung vorkommen würden.

Im Allgemeinen hält Gemeinderath es übrigens für zweckmäßig, daß auf die Weigerung der Anschaffung für den renittenten Dienstboten eine Polizeistrafe bis zu einem Thl gesetzt werde.

actum ut supra