Der Vorsitzende schlägt vor, den § 10 des Sparkassen-Statuts in der Weise zu modificiren, daß der Zinssatz der Sparkassen Einlagen von 3 1/3 auf 4 % für die kleineren Einlagen bis zu 600 Mark wenigstens für die ärmere Volksklasse erhöht werde. Die Versammlung erklärt sich mit der Erhöhung vom 1. Januar nächsten Jahres ab einverstanden und beschließt dem § 10 des Statuts folgende Fassung zu geben.
§ 10
An Zinsen werden gewährt: a, vier Prozent denjenigen Einlegern, welche Handwerker ohne Gesellen, unselbstständigen Handwerksarbeiter, Fabrikarbeiter, Bergwerksarbeiter, Tagelöhner oder Dienstboten sind oder welche zwar wegen Altersschwäche, Krankheit, Arbeitsmangel oder Dienstlosigkeit für eine längere oder kürzere Zeit nicht zu den vorbezeichneten gehören gleichwohl aber ihren an und für sich zu einem dieser Klassen gehörigen Stand nicht verändert haben und deren Einlagen jährlich die Summe von sechszig Mark deren Gesammtguthaben aber die Summe von sechshundert Mark nicht übersteigt, b, drei ein drittel Prozent allen anderen Einlegern.
Diejenigen Personen, welche auf den Zinsfuß von vier Procent Anspruch machen, haben es sich gefallen zu
[Nächste Seite]lassen, daß die Frage, ob sie zu einer der unter a bezeichneten Kategorien gehören, sowohl bei der Einlage wie zu jeder späteren Zeit von der Sparkassen-Verwaltung geprüft und endgültig festgestellt wird.
Den Einlegern fallen bei Ein- und Auszahlungen keinerlei Kosten zur Last.