Auf Grund des § 10 des Jagdpolizei-Gesetzes vom 7. Merz 1850 stellte Vorsitzender an den Gemeinderath die Frage, ob bei der am 1. Februar kommenden Jahres auslaufenden Verpachtung der Gemeindejagd, die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder die Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen angestellten Jäger beschossen oder dieselbe, sei es öffentlich im Wege des Meistgebots, oder aus freier Hand, wieder verpachtet werden soll.
Gemeinderath sprach sich für die letztere Alternative nämlich die Wiederverpachtung aus, und beauftragte die Commission für Gemeinde-Eigenthum, über die verschiedenen Jagd-Districte Vorschläge zu machen.
actum ut supra