Dem Gemeinderathe wird Kenntniß von dem Statute eines in der Gemeinde Hilden bestehenden Schiedsgerichts-Vereins gegeben, dessen Zweck dahin geht, die nachtheiligen Folgen von Prozessen zu verhüten, und insbesondre die Rechtsstreitigkeiten der Vereins-Mitglieder durch Vergleich oder Schiedsrichterspruch zu beseitigen.
Gemeinderath ist der Ansicht, daß die Bildung eines derartigen Vereins, der sich in Hilden als ersprißlich erweise, auch hier zweckmäßig sei, und ersucht daher den Vorsitzenden, den Versuch zu machen, einen solchen ins Leben zu rufen.
actum ut supra