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  • Eintrag 21321. August 1854 Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 31. Juli des Jahres wird vorgelesen, wornach die Königliche Regierunges auch in diesem Jahre für billig hält, daß der der Gemeinde überwiesene Betrag des 4ten Prozents der Hebegebühren bei der Klassensteuer pro 1853 dem Bürgermeister als Remuneration für seine Mühewaltung bei Aufstellung der Rolle und Veranlagung der Klassensteuer ausgezahlt werde. Gemeinderath genehmigte, daß der fragliche Betrag ad 43 Thl. 22 Sgr. 4 Pf. abzüglich der der Gemeinde durch die Klassensteuer-Veranlagung erwachsenen Kosten, dem Bürgermeister zur Verwendung für sein Büreau-Personal überwiesen werde, da letzterer für seine Person auf Beziehung des Betrages Ver- zicht leisten zu wollen erklärte. actum ut supra...
  • Eintrag 21421. August 1854 Mittels Gesuchs vom 3. des Monats stellt der [HC?] OekonomPet er Schumacher hierselbst vor, wie er von seinem in der Stadt Cöln gelegenen Hause, zu Cöln außer 40 % Communalsteuer von der Grundsteuer, auch noch eine Communal-Einkom- mensteuer zu entrichten habe, welche letztere pro 1853 - 6 Thlr. 21 Sgr. 10 Pf. und pro 1854 - 6 Thlr. 6 Sgr. betragen. Da er in hiesiger Gemeinde für sein ganzes Einkom- men und sonach auch für jenes Haus in der klassifizir- ten Einkommensteuer veranschlagt, und noch letztere hier seine Communalsteuer umgelegt sei, so wäre er offenbar für das Einkommen jenes Hauses doppelt zur Communalsteuer herangezogen, weshalb er darauf antrage, daß ihm die in Cöln gezahlte Communal-Ein- kommensteuer an der hiesigen Communalsteuer ab- geschrieben werde. Nach Erörterung der Sache bemerkt Gemeinderath, wie er aus dem Grunde auf den Antrag nicht eingehen könne, weil p Schuhmacher nach den höhern Bestim- mungen hier lediglich nach Maßgabe seiner von ihm in hiesiger Gemeinde zu zahlenden directen Steuern zur actum ut supra...