Band 50: Eintrag vom  21. August 1854 (Nr. 213)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 31. Juli des Jahres wird vorgelesen, wornach die Königliche Regierung es auch in diesem Jahre für billig hält, daß der der Gemeinde überwiesene Betrag des 4ten Prozents der Hebegebühren bei der Klassensteuer pro 1853 dem Bürgermeister als Remuneration für seine Mühewaltung bei Aufstellung der Rolle und Veranlagung der Klassensteuer ausgezahlt werde.

Gemeinderath genehmigte, daß der fragliche Betrag ad 43 Thl. 22 Sgr. 4 Pf. abzüglich der der Gemeinde durch die Klassensteuer-Veranlagung erwachsenen Kosten, dem Bürgermeister zur Verwendung für sein Büreau-Personal überwiesen werde, da letzterer für seine Person auf Beziehung des Betrages Verzicht leisten zu wollen erklärte.

actum ut supra