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  • Eintrag 21521. August 1854 Dem Gemeinderathe werden die Verhandlungen über die in Folge eines Beschlusses der Deputirten der betreffenden Gemeinden Statt gefundene Verpachtung des Wegegeld- Empfangs bei den Hebestellen zu Büttgen und Kleinenbroich auf den Neuß-Gladbach Communal- wege , vorgelegt, um sich darüber zu äußern. Auf die Einnahme bei der Hebestelle zu Büttgen sind von W. Hannen a auf Ein Jahr 200 Thlr und b auf die Dauer von drei Jahren jährlichs 220 Thl geboten worden, und auf die Einnahme bei der Hebestelle zu Kleinenbroich hat J. Krammen sowohl auf Ein Jahr wie auf drei Jahre jährlichs 160 Thlr geboten. Gemeinderath sprach sich für die Genehmigung der Verpachtung auf ein Jahr aus, indem sich eher annehmen lasse, daß die verminderte Frequenz des Neuß-Gladbacher Communalweges bis dahin werde zunehmen, als daß sie noch mehr verliere. actum ut supra...
  • Eintrag 21621. August 1854 Nachdem Gemeinderath von einem Gutachten des Bergwerks- Geschworene n Busse zu Kohlscheid über die den Herren Wilh. Heinr. Elfes und Victor Corn. Elfes zu stellenden Bedingungen für die Erlaubniß zu Schürf- und Bohr-Versuchen auf städtischen Grundeigenthume, Kenntniß genommen, genehmigte derselbe mit Bezugnahme auf seinen vorläufigen Beschluß vom 14. des Monats, daß mit den genannten Unternehmern wie folgt durch den Bürgermeister contrahirt werde: Art. 1" Den Herren Wilhelm Heinrich Elfes und Victor " Cornelius Elfes hierselbst wird hierdurch die aus- " schließliche Erlaubniß ertheilt, auf städtischem " Grund-Eigenthume Schürf- und Bohr-Versuche " nach Steinkohlen, Erzen und überhaupt nach " Fossilien auf die Dauer von drei Jahren vor- " zunehmen, so fern höhere Bestimmungen nicht entgegenstehen. Art. 2." Der städtischen Verwaltung muß das Grundstück " vor dem Beginn der Bohr- und Schürf-Versuche " angezeigt, und es darf mit letzteren nicht eher Art. 3." Sowohl hinsichtlich der Höhe der Bürgschaft ab der zu "leistenden Entschädigungen wird bestimmt, daß Beides " durch zwei Sachverständige, wovon einer vom Gemein- " derathe, der Andere von den p Elfes gewählt wird, und " eventuel unter Zuziehung des Pächters, zu ermitteln " und festzustellen sei. Im Falle einer Meinungsver- " schiedenheit soll an der städtischen Verwaltung ein " Obmann ernannt werden, dessen Entscheidung als end- " gültig angenommen wird. Art. 4." Die gedachten Versuche müssen längstens bis ersten " October d es Jahres beginnen und sind bis zur Constatirung " eines Fundes ununterbrochen und schwunghaft zu " betreiben resp. fortzusetzen, es sei denn, daß durch " Hindernisse der Natur oder Unfälle beim Betriebe " im Gebirge, Überschwemmung oder endlich durch die " Witterungs-Verhältnisse, Unterbrechungen der Arbeiten " unvermeidlich wären. Eine solche Unterbrechung " darf indessen höchstens sechs Monate dauern. " Bei nicht ununterbrochenen und schwunghaftem " Betriebe oder bei einer längeren Unterbrechung als " sechs Monate in dem angegebenen Falle steht es der " Stadt Neuss frei, die ertheilte Erlaubniß zu Schürf- " und Bohr-Versuchen zurückzuziehen. Art. 5." Für den Fall eines Fundes behält sich die Stadt " diejenigen Rechte vor, welche die bezüglichen Gesetze " und höhern Bestimmungen derselben als Eigenthüme- " rin der betreffenden Grundstücke zusprechen. actum ut supra...