Band 50: Eintrag vom  21. August 1854 (Nr. 214)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Mittels Gesuchs vom 3. des Monats stellt der [HC?] OekonomPeter Schumacher hierselbst vor, wie er von seinem in der Stadt Cöln gelegenen Hause, zu Cöln außer 40 % Communalsteuer von der Grundsteuer, auch noch eine Communal-Einkommensteuer zu entrichten habe, welche letztere pro 1853 6 Thlr. 21 Sgr. 10 Pf. und pro 1854 - 6 Thlr. 6 Sgr. betragen. Da er in hiesiger Gemeinde für sein ganzes Einkommen und sonach auch für jenes Haus in der klassifizirten Einkommensteuer veranschlagt, und noch letztere hier seine Communalsteuer umgelegt sei, so wäre er offenbar für das Einkommen jenes Hauses doppelt zur Communalsteuer herangezogen, weshalb er darauf antrage, daß ihm die in Cöln gezahlte Communal-Einkommensteuer an der hiesigen Communalsteuer abgeschrieben werde.

Nach Erörterung der Sache bemerkt Gemeinderath, wie er aus dem Grunde auf den Antrag nicht eingehen könne, weil p Schuhmacher nach den höhern Bestimmungen hier lediglich nach Maßgabe seiner von ihm in hiesiger Gemeinde zu zahlenden directen Steuern zur

[Nächste Seite] zur Communalsteuer herangezogen sei.

actum ut supra