Band 50: Eintrag vom  21. August 1854 (Nr. 216)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem Gemeinderath von einem Gutachten des BergwerksGeschworenen Busse zu Kohlscheid über die den Herren Wilh. Heinr. Elfes und Victor Corn. Elfes zu stellenden Bedingungen für die Erlaubniß zu Schürf- und Bohr-Versuchen auf städtischen Grundeigenthume, Kenntniß genommen, genehmigte derselbe mit Bezugnahme auf seinen vorläufigen Beschluß vom 14. des Monats, daß mit den genannten Unternehmern wie folgt durch den Bürgermeister contrahirt werde:

Art. 1 " Den Herren Wilhelm Heinrich Elfes und Victor " Cornelius Elfes hierselbst wird hierdurch die aus" schließliche Erlaubniß ertheilt, auf städtischem " Grund-Eigenthume Schürf- und Bohr-Versuche " nach Steinkohlen, Erzen und überhaupt nach " Fossilien auf die Dauer von drei Jahren vor" zunehmen, so fern höhere Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Art. 2. " Der städtischen Verwaltung muß das Grundstück " vor dem Beginn der Bohr- und Schürf-Versuche " angezeigt, und es darf mit letzteren nicht eher

[Nächste Seite] " eher vorgegangen werden, bis der Stadt für den ihr " dadurch erwachsenden Verlust und für die Wiederherstellung " des Grundstückes in den früheren Zustand, so wie für " die Entschädigung des Pächters bei verpachteten Grund" stücken hinreichende Bürgschaft geleistet worden. Sobald " diese Bürgschaftsleistung geordnet ist, kann das betref" fende Grundstück zum Zweck der Schürf und Bohr" Versuche gleich in Benutzung genommen werden.

Art. 3. " Sowohl hinsichtlich der Höhe der Bürgschaft ab der zu "leistenden Entschädigungen wird bestimmt, daß Beides " durch zwei Sachverständige, wovon einer vom Gemein" derathe, der Andere von den p Elfes gewählt wird, und " eventuel unter Zuziehung des Pächters, zu ermitteln " und festzustellen sei. Im Falle einer Meinungsver" schiedenheit soll an der städtischen Verwaltung ein " Obmann ernannt werden, dessen Entscheidung als end" gültig angenommen wird.

Art. 4. " Die gedachten Versuche müssen längstens bis ersten " October des Jahresbeginnen und sind bis zur Constatirung " eines Fundes ununterbrochen und schwunghaft zu " betreiben resp. fortzusetzen, es sei denn, daß durch " Hindernisse der Natur oder Unfälle beim Betriebe " im Gebirge, Überschwemmung oder endlich durch die " Witterungs-Verhältnisse, Unterbrechungen der Arbeiten " unvermeidlich wären. Eine solche Unterbrechung " darf indessen höchstens sechs Monate dauern. " Bei nicht ununterbrochenen und schwunghaftem " Betriebe oder bei einer längeren Unterbrechung als " sechs Monate in dem angegebenen Falle steht es der " Stadt Neuss frei, die ertheilte Erlaubniß zu Schürf" und Bohr-Versuchen zurückzuziehen.

Art. 5. " Für den Fall eines Fundes behält sich die Stadt " diejenigen Rechte vor, welche die bezüglichen Gesetze " und höhern Bestimmungen derselben als Eigenthüme" rin der betreffenden Grundstücke zusprechen.

actum ut supra