Band 50: Eintrag vom  21. August 1854 (Nr. 216 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem Gemeinderath von einem Gutachten des Bergwerks- Geschworene n Busse zu Kohlscheid über die den Herren Wilh. Heinr. Elfes und Victor Corn. Elfes zu stellenden Bedingungen für die Erlaubniß zu Schürf- und Bohr-Versuchen auf städtischen Grundeigenthume, Kenntniß genommen, genehmigte derselbe mit Bezugnahme auf seinen vorläufigen Beschluß vom 14. des Monats, daß mit den genannten Unternehmern wie folgt durch den Bürgermeister contrahirt werde:

Art. 1 " Den Herren Wilhelm Heinrich Elfes und Victor " Cornelius Elfes hierselbst wird hierdurch die aus- " schließliche Erlaubniß ertheilt, auf städtischem " Grund-Eigenthume Schürf- und Bohr-Versuche " nach Steinkohlen, Erzen und überhaupt nach " Fossilien auf die Dauer von drei Jahren vor- " zunehmen, so fern höhere Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Art. 2. " Der städtischen Verwaltung muß das Grundstück " vor dem Beginn der Bohr- und Schürf-Versuche " angezeigt, und es darf mit letzteren nicht eher

[Nächste Seite] " eher vorgegangen werden, bis der Stadt für den ihr " dadurch erwachsenden Verlust und für die Wiederherstellung " des Grundstückes in den früheren Zustand, so wie für " die Entschädigung des Pächters bei verpachteten Grund- " stücken hinreichende Bürgschaft geleistet worden. Sobald " diese Bürgschaftsleistung geordnet ist, kann das betref- " fende Grundstück zum Zweck der Schürf und Bohr- " Versuche gleich in Benutzung genommen werden.

Art. 3. " Sowohl hinsichtlich der Höhe der Bürgschaft ab der zu "leistenden Entschädigungen wird bestimmt, daß Beides " durch zwei Sachverständige, wovon einer vom Gemein- " derathe, der Andere von den p Elfes gewählt wird, und " eventuel unter Zuziehung des Pächters, zu ermitteln " und festzustellen sei. Im Falle einer Meinungsver- " schiedenheit soll an der städtischen Verwaltung ein " Obmann ernannt werden, dessen Entscheidung als end- " gültig angenommen wird.

Art. 4. " Die gedachten Versuche müssen längstens bis ersten " October d es Jahres beginnen und sind bis zur Constatirung " eines Fundes ununterbrochen und schwunghaft zu " betreiben resp. fortzusetzen, es sei denn, daß durch " Hindernisse der Natur oder Unfälle beim Betriebe " im Gebirge, Überschwemmung oder endlich durch die " Witterungs-Verhältnisse, Unterbrechungen der Arbeiten " unvermeidlich wären. Eine solche Unterbrechung " darf indessen höchstens sechs Monate dauern. " Bei nicht ununterbrochenen und schwunghaftem " Betriebe oder bei einer längeren Unterbrechung als " sechs Monate in dem angegebenen Falle steht es der " Stadt Neuss frei, die ertheilte Erlaubniß zu Schürf- " und Bohr-Versuchen zurückzuziehen.

Art. 5. " Für den Fall eines Fundes behält sich die Stadt " diejenigen Rechte vor, welche die bezüglichen Gesetze " und höhern Bestimmungen derselben als Eigenthüme- " rin der betreffenden Grundstücke zusprechen.

actum ut supra