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  • Eintrag 2214. September 1854 Es wird vorgetragen, wie es an der Zeit sei, der höhern Behörde über die Beibehaltung oder weitere Modifika- tion des unterm 8. Februar 1853 Allerhöchsten Ortes festgestellten revidirten Tarifs der Erftschifffahrts- Gebühren, Vorlage zu machen. In Anbetracht, daß der nach den Vorschlägen von Gewerbetreibenden vom 1. Januar 1853 an eingeführte, ermäßigte Gebühren-Tarif bis jetzt noch nicht zu den mindesten Klagen Veranlassung gegeben hat, in fer- nerem Betracht, daß in Folge der damaligen Gebühren- Ermäßigung und der unmittelst eingetretenen Verminderung des Steinkohlen-Verkehrs am hiesigen Orte, die Einnahme an Erftschifffahrts-Gebühren von genannten Zeitpunkt an der Art nachgelassen hat, daß solche im Jahre 1853 kaum die Unterhaltungs- kosten und die Zinsen der noch schuldigen Summe des Anlagekapitals gedeckt, und daß nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen ein ähnliches Verhältniß sich im laufenden Jahre herausstellen werde,daß mit- hin eine noch weitere Gebühren-Ermäßigung die gegenwärtig schon beeinträchtigte Rentabilität des Erft-Canales nicht nur noch mehr in Frage zu stellen, sondern sogar unmöglich zu machen geeignet ist, erlaubt sich Gemeinderath einstimmig die ehrerbie- tige Bitte auszu sprechen, daß der unterm 8. Februar 1853 Allerhöchst vollzogene revidirte Erftgebühren- Tarif vorläufig für die nächsten fünf Jahre beibehalten werden dürfe. actum ut supra...
  • Eintrag 2224. September 1854 Nachdem die Frist zur Beibehaltung der polizei- lichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September d es Jahres abgelaufen ist, diese Taxe sich aber wie früher so auch im abgelaufenen Jahre aufs' vollkommenste bewährt hat, indem sie den Verdienst des Bäckers sicher stellt und den Bürger vor Nach- theilen schützt, bittet Gemeinderath hiermit die verehrte höhere Behörde, auf Grund des § 89 der all- gemeinen actum ut supra...