Band 50: Eintrag vom  4. September 1854 (Nr. 221)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Es wird vorgetragen, wie es an der Zeit sei, der höhern Behörde über die Beibehaltung oder weitere Modifikation des unterm 8. Februar 1853 Allerhöchsten Ortes festgestellten revidirten Tarifs der ErftschifffahrtsGebühren, Vorlage zu machen.

In Anbetracht, daß der nach den Vorschlägen von Gewerbetreibenden vom 1. Januar 1853 an eingeführte, ermäßigte Gebühren-Tarif bis jetzt noch nicht zu den mindesten Klagen Veranlassung gegeben hat, in fernerem Betracht, daß in Folge der damaligen GebührenErmäßigung und der unmittelst eingetretenen Verminderung des Steinkohlen-Verkehrs am hiesigen Orte, die Einnahme an Erftschifffahrts-Gebühren von genannten Zeitpunkt an der Art nachgelassen hat, daß solche im Jahre 1853 kaum die Unterhaltungskosten und die Zinsen der noch schuldigen Summe des Anlagekapitals gedeckt, und daß nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen ein ähnliches Verhältniß sich im laufenden Jahre herausstellen werde,daß mithin eine noch weitere Gebühren-Ermäßigung die gegenwärtig schon beeinträchtigte Rentabilität des Erft-Canales nicht nur noch mehr in Frage zu stellen, sondern sogar unmöglich zu machen geeignet ist, erlaubt sich Gemeinderath einstimmig die ehrerbietige Bitte auszu sprechen, daß der unterm 8. Februar 1853 Allerhöchst vollzogene revidirte ErftgebührenTarif vorläufig für die nächsten fünf Jahre beibehalten werden dürfe.

actum ut supra