Band 50: Eintrag vom  4. September 1854 (Nr. 222)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September des Jahres abgelaufen ist, diese Taxe sich aber wie früher so auch im abgelaufenen Jahre aufs' vollkommenste bewährt hat, indem sie den Verdienst des Bäckers sicher stellt und den Bürger vor Nachtheilen schützt, bittet Gemeinderath hiermit die verehrte höhere Behörde, auf Grund des § 89 der all-

[Nächste Seite] gemeinen Gewerbeordnung vom 17. Janaur 1845 die fernerweite Beibehaltung derselben geneigtest genehmigen zu wollen.

actum ut supra