Band 50: Seite  188  

  • Eintrag 30619. März 1855 Dem Gemeinderathe wird eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 1. des Monats No 1076 I S. II g vorgelegt, welcher gemäß beansprucht wird, daß diejenigen größeren Gemeinden, welchen die eingehenden Polizei- und Zuchtpolizeistraf- Gelder, deshalb, weil sie eigene Anstalten zur Unterbringung verlassener Kinder besitzen, bestimmungsmäßig ausbezahlt werden, aus diesen Geldern einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Taubstummenschulen leisten. Obgleich Gemeinderath für die Stadt Neuss, welche jährlich durchschnittlich nicht 150 Thlr an Polizei- und Zuchtpolizeistrafgeldern bezieht, während sie für die Verpflegung und Erziehung ihrer Waisen- und verwahrlosten Kinder jährlich über 1 000 Thlr auslegt, aus den bezüglichen Bestim- mungen eine Verpflichtung zur Leisterung von Beiträgen für die Taubstummenschulen nicht herleiten kann, so will derselbe dennoch, in Anbetracht der Gemeinnützigkeit der Taub- stummen-Institute nicht anstehen, hiermit für die Jahre 1854, 1855 und 1856 einen jähr- lichen Beitrag von 18 Thlr aus jenen Strafgeldern zu bewilligen, wobei jedoch unterstellt wird, daß die übrigen größeren Gemeinden verhält- nißmäßig ähnliche Beiträge zuerkennen. actum ut supra...
  • Eintrag 30719. März 1855 Es wird dem Gemeinderathe vorgetragen, daß der KaufmannPet er Reinartz hierselbst beabsichtige, in der Friedrichstraße an der Breitgasse, das vor mehren Jahren schon von ihm projectirt gewesene Gebäude ausführen zu lassen, in Folge dessen derselbe, wenn dort der Bau-Alignementsplan zur Ausführung kommen soll, in die Breitgasse einzurücken, und die Stadt zur Erlangung des nöthigen Terrains für die im Bau-Alignements- plan vorgesehene Breitstraße, von dem Kohlen- platze des HerrnPeter Paul Taschen 10 Ruthen 40 Fuß zu erwerben hätte. Unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 18. Februar 1848, gab Gemeinderath die Erklärung ab, wie er die Eröffnung der Breitgasse, wie solche im Stadtbauplane vorgesehen, auch jetzt noch nicht als be- Gleichwohl überläßt Gemeinderath es dem p Reinartz, sich mit dem p Taschen der Art zu verständigen, daß letzterer das nöthige Terrain abgebe, und Er- sterer dadurch mit seinem Gebäude in die jetzige Breitgasse vorrücken könne, und will derselbe für den Fall, daß diese Verständigung zu Stande kommen sollte, sich die Bewilligung einer ange- messenen Entschädigung vorbehalten. actum ut supra...