Dem Gemeinderathe wird eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 1. des Monats No 1076 I S. II g vorgelegt, welcher gemäß beansprucht wird, daß diejenigen größeren Gemeinden, welchen die eingehenden Polizei- und ZuchtpolizeistrafGelder, deshalb, weil sie eigene Anstalten zur Unterbringung verlassener Kinder besitzen, bestimmungsmäßig ausbezahlt werden, aus diesen Geldern einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Taubstummenschulen leisten.
Obgleich Gemeinderath für die Stadt Neuss, welche jährlich durchschnittlich nicht 150 Thlr an Polizei- und Zuchtpolizeistrafgeldern bezieht, während sie für die Verpflegung und Erziehung ihrer Waisen- und verwahrlosten Kinder jährlich über 1 000 Thlr auslegt, aus den bezüglichen Bestimmungen eine Verpflichtung zur Leisterung von Beiträgen für die Taubstummenschulen nicht herleiten kann, so will derselbe dennoch, in Anbetracht der Gemeinnützigkeit der Taubstummen-Institute nicht anstehen, hiermit für die Jahre 1854, 1855 und 1856 einen jährlichen Beitrag von 18 Thlr aus jenen Strafgeldern zu bewilligen, wobei jedoch unterstellt wird, daß die übrigen größeren Gemeinden verhältnißmäßig ähnliche Beiträge zuerkennen.
actum ut supra