Es wird dem Gemeinderathe vorgetragen, daß der KaufmannPeter Reinartz hierselbst beabsichtige, in der Friedrichstraße an der Breitgasse, das vor mehren Jahren schon von ihm projectirt gewesene Gebäude ausführen zu lassen, in Folge dessen derselbe, wenn dort der Bau-Alignementsplan zur Ausführung kommen soll, in die Breitgasse einzurücken, und die Stadt zur Erlangung des nöthigen Terrains für die im Bau-Alignementsplan vorgesehene Breitstraße, von dem Kohlenplatze des HerrnPeter Paul Taschen 10 Ruthen 40 Fuß zu erwerben hätte.
Unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 18. Februar 1848, gab Gemeinderath die Erklärung ab, wie er die Eröffnung der Breitgasse, wie solche im Stadtbauplane vorgesehen, auch jetzt noch nicht als be-
[Nächste Seite] Bedürfniß anerkennen könne, und daher dem p Reinartz #die Ausführung der beabsichtigten Baute in der Weise zu gestatten sei, daß in der Friedrichsstraße die Baualignementslinie nach dem Stadtplane eingehalten, nach der Seite der jetzigen Breitgasse zu aber nicht in letztere herangerückt werde, [mit Bleistift nachträglich eingefügt: resp. die für diese Straßen vorgeschrieben Baulinie ] nicht überschritten werde.]Gleichwohl überläßt Gemeinderath es dem p Reinartz, sich mit dem p Taschen der Art zu verständigen, daß letzterer das nöthige Terrain abgebe, und Ersterer dadurch mit seinem Gebäude in die jetzige Breitgasse vorrücken könne, und will derselbe für den Fall, daß diese Verständigung zu Stande kommen sollte, sich die Bewilligung einer angemessenen Entschädigung vorbehalten.
actum ut supra