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  • Eintrag 38130. Juli 1855 Nachdem Gemeinderath in seiner Sitzung vom 16. des Monats sich bereit erklärt hat, dem KaufmannAdolph Linden hier- selbst eine, für die Stadt nutzlosen, kleinen städtischen Platz vor dem Oberthore unter näher zu vereinbarenden Bedingungen käuflich zu übertragen, genehmigte derselbe heute nach Anhörung des Berichtes der betreffenden Fachkommis- sion, daß der fragliche Platz, gelegen zwischen den Linden'schen Mühlen am Oberthore und dem Oberthorer-Linden'schen Mühlen am Oberthore und dem Oberthorer- berg, nach der Zeichnung des Kataster-Geometers Rappenhoener fünfzehn und ein drittel Ruthen groß, gegen einen Kaufpreis von zweihundertfünfzig Thalern Preußisch Courant, dem Hr Adolph Linden in Eigenthum übertragen werde, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch Seitens der Stadt, daß es Letzterer vom Tage des Verkaufs an, binnen zwanzig Jahren freistehen solle, den Platz gegen Zurück- zahlung des obengenannten Kaufpreises wieder an sich zu ziehen, falls sie denselben zu eigenen Zwecken gebrauchen müßte. Bei dieser Zurückziehung des Platzes an die Stadt habe p Linden respective dessen Besitznachfolger auf alle und jede Entschädigung wegen etwaiger Anlagen, Bauten p zu verzichten, vielmehr dieselben ohne alle Vergütung zu beseitigen. Der vorsitzende Bürgermeister wurde autorisirt, für den Fall, daß der p Linden unter den aufgestellten Bedingungen den Kauf einzugehen gewillt sei, mit demselben Namens der Stadt Vertrag abzuschließen. actum ut supra...
  • Eintrag 38230. Juli 1855 Ein Schreiben des Herrn Rentner Peter Degreeff wird vorge- lesen, worin derselbe in Folge seiner steten Abwesenheit von hiesigem Orte, als Gemeindeverordneter sowohl als aus seiner Stellung als Mitglied des Gymnasial-Cu- ratorium s und der Schul-Commission ausscheidet. Da gegen den Austritt nichts zu erinnern ist, so bemerkt Vorsitzender, daß das Nöthige wegen der Ersatzwahlen angeordnet werden würde. actum ut supra...
  • Eintrag 38330. Juli 1855 Dem Gemeinderathe wird von einer Oberpräsident-Verfü- fung vom 4. Mai c. Kenntniß gegeben, welcher gemäß die Gemeindevertretung ohne die Mitwirkung des Gemeindevorstande keine Correspondenzen p im Namen der Gemeinde zu führen befugt ist. actum ut supra...