Band 50: Seite  310  

  • Eintrag 54226. Mai 1856 Der emeritirte Gymnasiallehrer Herr F. J. Löhrer trägt in einem Gesuche vor, wie er seit seinem Ausscheiden von der hiesigen Schul-Anstalt die Verwaltung der Schülerbibiothek bei derselben noch beibehalten, und seit drei Jahren als Mitglied der Schul-Commissiondie Beaufsichtigung der Elementarschulen geführt habe. Er habe zwar für diese freiwilligen Dienste nie eine Entschädigung begehrt, inzwischen erlaube er sich jetzt den Gemeinderath um Bewilligung einer jährlichen Zulage von 50 Thlr vom laufenden Jahre an zu bitten, weil er von seinem bisherigen Ein- kommen nicht mehr bestehen und namentlich nicht seiner Stellung gemäß anständig leben könne. Nach Erörterung der Sache beschließt Gemeinderath, dem Hr p Löhrer für die Wahrnehmung der gedachten Funktionen vom laufenden Jahre an eine jährliche Vergütung von fünfzig Thlr aus städtischer Kasse so lange zu bewilligen, als diese Funktionen fortdauern und von keiner Seite drei Monat vor Jahresschluß eine Kündigung Statt gefunden. Gleichzeitig sprach derselbe dem Hr. p. Löhrer für die Bereitwilligkeit, womit dieser jene Dienste seither freiwillig und unentgeldlich verrichtet, Namens der Gemeinde seinen Dank aus. actum ut supra...
  • Eintrag 54326. Mai 1856 Ein Gemeindeverordneter interpellirt den Vorsitzenden, ob Schritte gethan seien zur Verfolgung des Einsenders des an No. 120 des Düsseldorfer Kreisblattes abgedruckten, zuerst durch die Rhein- und Ruhrzeitung gebrachten Schmäh-Artikels über Neuß, in welchem durch böswillige Entstellungen von Thatsachen und grobe Lügen die hiesige Behörde sowohl wie die Gemeinde überhaupt sehr verdächtigt werde. Eventuell werde des- fallsiges Einschreiten beantragt. Vorsitzender bemerkte auf diese Interpellation, welcher die übrigen Gemeindeverordneten sich anschlossen, daß bereits eine öffentliche amtliche Widerlegung des Inserats veranlaßt, und ebenfalls die gerichtliche Ver- actum ut supra Gemeinderath autorisirte den Bürgermeister, behufs Bestrei- tung der städtischen laufenden Ausgaben, eine Summe bis zu viertausend Thalern vorschußweise bei der Sparkasse zu entnehmen, unter dem Vorbehalt jedoch, daß dieselbe beim Eingang der verschiedenen im November zurück- erstattet werden. actum ut supra...