Ein Gemeindeverordneter interpellirt den Vorsitzenden, ob Schritte gethan seien zur Verfolgung des Einsenders des an No. 120 des Düsseldorfer Kreisblattes abgedruckten, zuerst durch die Rhein- und Ruhrzeitung gebrachten Schmäh-Artikels über Neuß, in welchem durch böswillige Entstellungen von Thatsachen und grobe Lügen die hiesige Behörde sowohl wie die Gemeinde überhaupt sehr verdächtigt werde. Eventuell werde desfallsiges Einschreiten beantragt.
Vorsitzender bemerkte auf diese Interpellation, welcher die übrigen Gemeindeverordneten sich anschlossen, daß bereits eine öffentliche amtliche Widerlegung des Inserats veranlaßt, und ebenfalls die gerichtliche Ver-
[Nächste Seite] Verfolgung wegen Verläumdung eingeleitet sei.actum ut supra
Gemeinderath autorisirte den Bürgermeister, behufs Bestreitung der städtischen laufenden Ausgaben, eine Summe bis zu viertausend Thalern vorschußweise bei der Sparkasse zu entnehmen, unter dem Vorbehalt jedoch, daß dieselbe beim Eingang der verschiedenen Intraden im November zurückerstattet werden.
actum ut supra