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  • Eintrag 64929. Dezember 1856 Nach Einsicht der betreffenden Verhandlungen geneh- migt die Stadtverordneten-Versammlung, daß den Eheleuten TaglöhnerChristian Mildenberg und Anna Lievenhierselbst gegen Verpfändung ihres eigenthümlichen Hauses Sct. B No 156 auf der Mühlenstraße als erste Hypothek, eine Summe von hundert Thalern aus disponiblen Substanzgeldern der Stadt dargeliehen werde. Der Zinsfuß sei auf 5 % und die Kündigungsfrist auf sechs Monate festzustellen. actum ut supra...
  • Eintrag 65029. Dezember 1856 Die Commission für städtisches Eigenthum referirte, daß die kleine städtische Grundparzelle von ca 12 Ruthen vor dem Rheinthore, welche hinter dem Eigenthume der Wittwe Heinrich Elfes gelegen ist, und von dieser zu kaufen gewünscht wird, für die in der Nähe gelegenen städtische Bleiche von keinem besondern Werthe sei, überhaupt für die Stadt nicht benutzt werden könne. Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich hiernach mit der Veräußerung der kleinen Parzelle an Wittwe Heinr ich Elfes einverstanden, und bestimmte den Kaufpreis auf 3 Sgr pro Quadratfuß oder 14 Thlr 12 Sgr pro Quadrathruthe, wie solcher in der Regel für entlegene Baustellen bezahlt wird. Es wurde von der Versammlung noch der Vorbehalt gemacht, daß die Grenzlinie dem städtischen Wege entlang in grader Richtung mit dem eigenthümlichen Garten der Wittwe H. Elfes festgestellt, und daß die Errichtung einer Mauer oder die Anlage eines Krippwerks in der Erft an die spezielle Genehmigung der städtischen Verwaltung geknüpft werde. actum ut supra...
  • Eintrag 65129. Dezember 1856 Die Commission für städtische Finanzen, welche sich mit Prü- fung des von dem Gymnasial-Curatorium gestellten Antrages auf Erstattung von 110 Thlr 17 Sgr 7 Pf Kosten für bauliche Herstellungs-Arbeiten im Gymnasial-Geländeund auf Betheiligung in der Miethe der ehemaligen Franziskaner-Kirche jetzigen Landwehr-Zeughauses befaßt hat, berichtete hierüber wie folgt: Das Curatorium gründe seinen Antrag darauf, daß das Gymnasial-Gebäude seiner Zeit in durchgehends schlechtem Zu- stande übergeben worden, und in Folge dessen mit dem Um die Richtigkeit dieses Gesuchs beurtheilen zu können, war die stadträthliche Fachkommission auf die bei Gründung des Gymnasiums von der Commune eingegangenen Verbind- lichkeiten zurückgegangen. In den bezüglichen gemeinderäth- lichen Beschlüssen vom 21. Januar und 17. Juli 1851 heiße es ausdrücklich, "So lange das hier zu errichtende voll- " ständige Gymnasium als solches bestehen bleibt, zahlt ide " Gemeinde in die Kasse dieses Gymnasiums alljährig einen " festen Zuschuß von 3 250 Thlr und garantirt der genannt- " ten Kasse eine jährliche Schulgeld-Einnahme von 2 200 Thlr " in der Art, daß mittelst der über diese Summe eventuell " sich ergebenden Mehr-Einnahme zunächst ungewöhnliche oder " unvorhergesehene Schulwecke gefördert werden, der Rest aber " zu einer dem Gymansium respective der Stadt als Eigenthum " verbleibenden Schulfonds angelegt werde, dessen Zinsen aber " so wie die jedesmalige Mehr-Einnahme zunächst zu vorgedach- " ten Zwecken bestimmt, der Gesammt-Überschuß aber jedes- " mal zur Vermehrung des Schulfonds anzulegen seien. Für die " Zeit, wo dieser Schulfonds so gestiegen sein sollte, daß " die Zinsen desselben einschließlich des Schulgeldes den pekunieren " Bedarf des Gymnasiums um zwei Drittel decken, wird " der Wunsch ausgesprochen, daß in Betreff des festgestellten " jährlichen städtischen Zuschusses nähere Bestimmung Seitens " der Stadt vorbehalten bleibe." Aus diesen klaren und unzweideutigen Worten gehe aufs sprechendste hervor, daß der bei der Gymnasial-Kassesich ergebende Überschuß zunächst für ungewöhnliche oder unvorhergesehene Schulzwecke bestimmt sei. Da nun das hiesige Gymnasium einen bereits rentbar angelegten Über- schuß von 1 700 Thlr besitze, so könne es nicht dem entfern- testen Zweifel unterliegen, daß Bau-Unterhaltungskosten, welche mit den gewöhnlichen Etatsmitteln sich nicht bestrei- ten lassen, aus diesem Fonds gedeckt werden müssen. Von diesem Gesichtspunkte sei auch der Stadtrath ausgegan- gen, als derselbe unterm 13. Februar 1854 die Kosten für die in dem Gymnasial-Gebäude ausgeführten Erweiterungsbauten bewilligte. Der damalige Beschluß laute nämlich dahin, daß die erforderliche Summe in der Erwägung votirt werde, daß die Nothwendigkeit zur Ausführung der Erweiterungs- Arbeiten dringend vorhanden, der Fonds des Gymnasiums aber noch nicht so angemessen sei, um die nöthigen Bau- kosten daraus bestreiten zu können, und damit gleich- zeitig dem Curatorium Gelegenheit gegeben werde, den Fonds der Anstalt allmählig der Art zu vermehren, daß Wie schon oben gesagt, sei dieser Fonds gegenwärtig der Art beschlossen, daß Baukosten, wie die reklamirten wohl daraus bestritten werden können, und es liegen somit rechtliche Motive nicht vor, die gedachte Auslage von der Stadt-Kasse zurückzufordern. Ebenso wenig könne die Commission für die Gemeinde die Verpflichtung anerkennen, die Gymnasial-Kasse an der Miethe des Landwehr-Zeughauses partizipiren zu lassen. Allerdings sei das ehemalige Franziskaner Kloster mit Einschluß des als Zeughaus benutzten Kirche zur Errichtung einer Sekundarschule an der französischen Regierung geschenkt worden. Allein gegenwärtig bestehen ganz andere Ver- hältnisse. Bei Errichtung des Gymnasiums sei an die Stadt die Anforderung gestellt worden, eine jährliche Einnahme von 5 450 Thlr zu garantiren, dies habe sie gethan, indem sie 2 200 Thlr Schulgeld und einen jährlichen festen Zuschuß von 3 250 Thlr zusicherte. Hiermit habe sie ihre Ver- pflichtung erledigt, denn hätte man damals angenommen, daß die Gymnasial-Kasse einen Theil der Miethe des Zeug- hauses zu beziehen habe, so würde der jährliche städtische Zuschuß sich um die Höhe der Mieth-Einnahme geringer gestellt haben. Die Stadtverordneten-Versammlung schloß sich einstim- mig den Ansichten der Commission an, und lehnte daher die Anträge des Gymnasial-Curatorium ab. actum ut supra...