Die Commission für städtische Finanzen, welche sich mit Prüfung des von dem Gymnasial-Curatorium gestellten Antrages auf Erstattung von 110 Thlr 17 Sgr 7 Pf Kosten für bauliche Herstellungs-Arbeiten im Gymnasial-Gelände und auf Betheiligung in der Miethe der ehemaligen Franziskaner-Kirche jetzigen Landwehr-Zeughauses befaßt hat, berichtete hierüber wie folgt:
Das Curatorium gründe seinen Antrag darauf, daß das Gymnasial-Gebäude seiner Zeit in durchgehends schlechtem Zustande übergeben worden, und in Folge dessen mit dem durch
[Nächste Seite] durch den Gymnasial-Etat festgestellten Credite von 100 Thlr für bauliche Unterhaltung die nothwendigsten Ausgaben für diesen Zweck nicht bestritten werden könnten, und daß das Franziskaner Kloster mit Einschluß der jetzt als Zeughaus benutzten Kirche der Gemeinde lediglich zum Zweck die Errichtung einer höhern Schul-Anstalt geschenkt worden sei.Um die Richtigkeit dieses Gesuchs beurtheilen zu können, war die stadträthliche Fachkommission auf die bei Gründung des Gymnasiums von der Commüne eingegangenen Verbindlichkeiten zurückgegangen. In den bezüglichen gemeinderäthlichen Beschlüssen vom 21. Januar und 17. Juli 1851 heiße es ausdrücklich, "So lange das hier zu errichtende voll" ständige Gymnasium als solches bestehen bleibt, zahlt die " Gemeinde in die Kasse dieses Gymnasiums alljährig einen " festen Zuschuß von 3 250 Thlr und garantirt der genannt" ten Kasse eine jährliche Schulgeld-Einnahme von 2 200 Thlr " in der Art, daß mittelst der über diese Summe eventuell " sich ergebenden Mehr-Einnahme zunächst ungewöhnliche oder " unvorhergesehene Schulwecke gefördert werden, der Rest aber " zu einer dem Gymansium respective der Stadt als Eigenthum " verbleibenden Schulfonds angelegt werde, dessen Zinsen aber " so wie die jedesmalige Mehr-Einnahme zunächst zu vorgedach" ten Zwecken bestimmt, der Gesammt-Überschuß aber jedes" mal zur Vermehrung des Schulfonds anzulegen seien. Für die " Zeit, wo dieser Schulfonds so gestiegen sein sollte, daß " die Zinsen desselben einschließlich des Schulgeldes den pekuniairen " Bedarf des Gymnasiums um zwei Drittel decken, wird " der Wunsch ausgesprochen, daß in Betreff des festgestellten " jährlichen städtischen Zuschusses nähere Bestimmung Seitens " der Stadt vorbehalten bleibe."
Aus diesen klaren und unzweideutigen Worten gehe aufs sprechendste hervor, daß der bei der Gymnasial-Kasse sich ergebende Überschuß zunächst für ungewöhnliche oder unvorhergesehene Schulzwecke bestimmt sei. Da nun das hiesige Gymnasium einen bereits rentbar angelegten Überschuß von 1 700 Thlr besitze, so könne es nicht dem entferntesten Zweifel unterliegen, daß Bau-Unterhaltungskosten, welche mit den gewöhnlichen Etatsmitteln sich nicht bestreiten lassen, aus diesem Fonds gedeckt werden müssen.
Von diesem Gesichtspunkte sei auch der Stadtrath ausgegangen, als derselbe unterm 13. Februar 1854 die Kosten für die in dem Gymnasial-Gebäude ausgeführten Erweiterungsbauten bewilligte. Der damalige Beschluß laute nämlich dahin, daß die erforderliche Summe in der Erwägung votirt werde, daß die Nothwendigkeit zur Ausführung der ErweiterungsArbeiten dringend vorhanden, der Fonds des Gymnasiums aber noch nicht so angemessen sei, um die nöthigen Baukosten daraus bestreiten zu können, und damit gleichzeitig dem Curatorium Gelegenheit gegeben werde, den Fonds der Anstalt allmählig der Art zu vermehren, daß
[Nächste Seite] daß für die Folge ähnliche Ausgaben aus demselben entnommen werden können.Wie schon oben gesagt, sei dieser Fonds gegenwärtig der Art beschlossen, daß Baukosten, wie die reklamirten wohl daraus bestritten werden können, und es liegen somit rechtliche Motive nicht vor, die gedachte Auslage von der Stadt-Kasse zurückzufordern.
Ebenso wenig könne die Commission für die Gemeinde die Verpflichtung anerkennen, die Gymnasial-Kasse an der Miethe des Landwehr-Zeughauses partizipiren zu lassen.
Allerdings sei das ehemalige Franziskaner Kloster mit Einschluß des als Zeughaus benutzten Kirche zur Errichtung einer Sekundarschule an der französischen Regierung geschenkt worden. Allein gegenwärtig bestehen ganz andere Verhältnisse. Bei Errichtung des Gymnasiums sei an die Stadt die Anforderung gestellt worden, eine jährliche Einnahme von 5 450 Thlr zu garantiren, dies habe sie gethan, indem sie 2 200 Thlr Schulgeld und einen jährlichen festen Zuschuß von 3 250 Thlr zusicherte. Hiermit habe sie ihre Verpflichtung erledigt, denn hätte man damals angenommen, daß die Gymnasial-Kasse einen Theil der Miethe des Zeughauses zu beziehen habe, so würde der jährliche städtische Zuschuß sich um die Höhe der Mieth-Einnahme geringer gestellt haben.
Die Stadtverordneten-Versammlung schloß sich einstimmig den Ansichten der Commission an, und lehnte daher die Anträge des Gymnasial-Curatorium ab.
actum ut supra