Dem Stadtrathe wird Kenntniß gegeben von der höhere Verfü- gung in Betreff der Heranziehung der Eisenbahnen zur Com- munalsteuer, worauf derselbe bemerkt, daß die Verwal- tung mit Ermittelung des steuerbaren Ertrages der hiesigen Stationen vorgehen möge.
actum ut supra