Die Stadtverordneten-Versammlung, mit der hohen Regierungs-Verfügung vom 21. November 1857 I. Seite III. No 6333 bekannt gemacht, gab mit Bezugnahme auf den Inhalt dieser Verfügung die Erklärung ab, daß die Stadt (Stadt) Neuß im Falle handwerkliche oder industrielle Eingesessene ihres Gemeindebezirkes in einer andern Gemeinde beschäftigt und der dortigen gewerblichen gegenseitigen Unterstützungskasse beigetreten sind, gegen Überweisung der von denselben zu dieser Kasse aufkommenenden Beiträge und der Zuschüsse ihrer Arbeitgeber die Unterstützung derselben nach Maßgabe der Statuten der in der Gemeinde für gleiche Gewerbszweige bestehenden UnterstützungsKasse oder nach Maßgabe der Statuten der Unterstützungskasse, welche die Beiträge überweiset, so weit diese Beiträge überhaupt reichen, ohne weitere Ansprüche an die letzten übernehme. Actum ut supra